Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 – Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-662/14)1
(Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Zusätzliche Kriterien für im Umweltinteresse genutzte, mit Niederwald mit Kurzumtrieb bepflanzte Flächen – Art. 45 Abs. 8 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 639/2014 – Art. 46 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 – Ermessensmissbrauch – Rechtssicherheit – Diskriminierungsverbot – Berechtigtes Vertrauen – Eigentumsrecht – Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg, A. Sipos und G. von Rintelen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Teils des ersten Satzes von Art. 45 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1), in dem es heißt: „indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen“
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Ungarn trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 448 vom 15.12.2014.