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Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 – Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-346/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, X. Basakou und A. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 2436 und veröffentlicht im ABl. 2013, L 123) für nichtig zu erklären, soweit er die Hellenische Republik betrifft, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bezüglich der finanziellen Berichtigungen, die der angefochtene Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 2436 und veröffentlicht im ABl. 2013, L 123) vorsieht, macht die Hellenische Republik, soweit eine finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 6 175 094,49 Euro für ihre Ausgaben im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Schwerpunkt 2 (2007-2013), flächenbezogene Maßnahmen in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 (Antragsjahre 2008 und 2009), vorgenommen wird, die folgenden Nichtigkeitsgründe geltend.

Erstens fehle es dem Beschluss insoweit an einer Rechtsgrundlage und einer Begründung, als er eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % vorschlage, weil die Vorortkontrollen bezüglich der eingegangenen Verpflichtungen nicht auf allen landwirtschaftlichen Parzellen durchgeführt worden seien, auf die sich die Beihilfeanträge der überprüften Jahre bezogen hätten.

Zweitens sei der Beschluss hinsichtlich der pauschalen Berichtigung in Höhe von 2 %, weil es unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/20041 generell Unzulänglichkeiten bei der Rückverfolgbarkeit der AUM-Kontrollberichte gegeben habe, auf der Grundlage eines Tatsachenirrtums erlassen worden und entbehre jedenfalls einer Begründung.

Drittens fehle es dem Beschluss insoweit an einer Rechtsgrundlage und einer Begründung, als er eine pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % auf den getrennten Gebieten „ökologischen Landbau“ und „ökologische Tierhaltung“ vornehme, da die Zahlstelle neben der im Verfahren nachgewiesenen Durchführung spezifischer Kontrollen der fraglichen Maßnahmen durch spezialisierte akkreditierte Kontrollstellen für die ökologische Landwirtschaft auch eigene Kontrollen habe durchführen müssen.

Viertens verstoße die vorgeschlagene pauschale Berichtigung in Höhe von 5 %, weil bestimmte Verpflichtungen, insbesondere bezüglich des Einsatzes von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Pestiziden oder ähnlichen Stoffen, hauptsächlich visuell überprüft würden, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Begründung des Beschlusses der Kommission sei unzureichend oder widersprüchlich. 

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1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. 2004, L 141, S. 18).