Language of document : ECLI:EU:T:2014:891

Rechtssache T‑458/13

Joseba Larrañaga Otaño
und

Mikel Larrañaga Otaño

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAPHENE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Oktober 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke GRAPHENE

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Bedeutung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 1 und 75)

5.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

1.      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke fallen solche Zeichen oder Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

Für die Zurückweisung einer Anmeldung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aus dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Grund wird nicht vorausgesetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Ferner spielt es keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind.

Der Umstand, dass die angemeldete Marke ein nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht existierendes Merkmal beschreibt, schließt es nicht aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie als beschreibend wahrnehmen. So ist es, um die Anmeldemarke rechtmäßig von der Eintragung auszuschließen, ausreichend, dass sie nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise dazu verwendet werden kann, ein tatsächliches oder potenzielles Merkmal der betreffenden Waren zu bezeichnen, auch wenn dieses nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht existiert. Diese Möglichkeit ist anhand der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise und nicht anhand des Erkenntnisstands wissenschaftlicher Sachverständiger zu beurteilen.

(vgl. Rn. 16, 20 bis 22)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 18)

3.      Das für „Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper“, „Garne und Fäden für textile Zwecke“ und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klassen 13, 23 und 25 des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen GRAPHENE ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, die sich sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus einem spezialisierten Fachpublikum zusammensetzten, für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke. Es besteht nämlich ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den von der Anmeldung betroffenen Waren, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaubt, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung eines tatsächlichen oder potenziellen Merkmals der genannten Waren, d. h. der Verwendung von Graphen in ihrer Zusammensetzung, zu erkennen.

(vgl. Rn. 19, 23, 24)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 35, 36)