Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 – Spanien/Kommission
(Rechtssache T-461/13)1
(Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Tätigkeit – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Wettbewerbsverzerrung – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Sorgfaltspflicht – Angemessene Frist – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Subsidiarität – Recht auf Information)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rubio González)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
____________1 ABl. C 304 vom 19.10.2013.