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Klage, eingereicht am 19. Januar 2012 - IDT Biologika/Kommission

(Rechtssache T-30/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: IDT Biologika GmbH (Dessau-Roßlau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gross und T. Kroupa)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Delegation der Europäischen Union der Republik Serbien vom 5. Oktober 2011, mit der das Angebot der IDT Biologika GmbH, dass diese im Rahmen der Ausschreibung, Referenz EuropAid/130686/C/SUP/RS Re-Launch LOT 1, für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffes an das begünstigte Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserversorgung der Republik Serbien, in Bezug auf das Los Nr. 1 eingereicht hatte, abgelehnt und der betreffende Auftrag einem Zusammenschluss verschiedener Firmen unter der Leitung der "Biovet a. s." vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage einen Verstoß gegen Art. 252 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geltend, da das den Zuschlag erhaltene Angebot nach Ansicht der Klägerin im Hinblick auf die geforderte Nichtvirulenz des angebotenen Impfstoffes für den Menschen und im Hinblick auf die geforderten Zulassungen nicht den geforderten technischen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspreche und daher nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

Ferner stelle die Berücksichtigung des begünstigten Angebotes des Konsortiums unter der Leitung der "Biovet a. s." im Preisvergleich eine Ungleichbehandlung dar, da allein das Angebot der Klägerin alle tatsächlich gestellten Anforderungen im Hinblick auf die technischen Spezifikationen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens erfülle und somit das einzig ordnungsgemäße Angebot des Verfahren sei.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 S.1).