Language of document : ECLI:EU:T:2012:697

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. Dezember 2012(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-463/11

Dectane GmbH mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ehrlinger und T. Hagen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch K. Klüpfel, sodann durch K. Klüpfel und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Hella KGaA Hueck & Co. mit Sitz in Lippstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schnekenbühl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2011 (Sache R 1231/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Hella KGaA Hueck & Co. und Dectane GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  S. Papasavvas sowie der Richter  V. Vadapalas (Berichterstatter) und  K. O’Higgins, Richter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, die am 2. November 2012 und am 6. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage. Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht die Hauptsache für erledigt erklärt.

2        Mit Schreiben, die am 2. November 2012 und am 27. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei und dass sie aufgrund dieser Einigung ihren Widerspruch zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass sie dem Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zustimme. Die Streithelferin hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 23. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch wirksam zurückgenommen habe und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. In Bezug auf die Kosten beantragt der Beklagte, die Klägerin zur Tragung der Kosten nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung zu verurteilen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 14. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.