Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013 – Coin/HABM – Dynamiki Zoi (Fitcoin)
(Rechtssache T‑272/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Fitcoin – Ältere nationale, gemeinschaftliche und internationale Bildmarken coin – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 21)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken –Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 23)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke Fitcoin und Bildmarken coin (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 25, 30-39)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2011 (Sache R 1836/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Coin SpA und der Dynamiki Zoi AE |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Februar 2011 (Sache R 1836/2010‑2) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch in Bezug auf „Bekleidungsstücke, einschließlich Schuhe und Pantoffeln“ der Klasse 25 zurückgewiesen wird. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt seine Kosten und ein Drittel der Kosten der Coin Spa. |
4. | | Die Coin SpA trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |