Language of document : ECLI:EU:T:2013:52





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013 – Coin/HABM – Dynamiki Zoi (Fitcoin)

(Rechtssache T‑272/11)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Fitcoin – Ältere nationale, gemeinschaftliche und internationale Bildmarken coin – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 21)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken –Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 23)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke Fitcoin und Bildmarken coin (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 25, 30-39)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2011 (Sache R 1836/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Coin SpA und der Dynamiki Zoi AE

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Februar 2011 (Sache R 1836/2010‑2) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch in Bezug auf „Bekleidungsstücke, einschließlich Schuhe und Pantoffeln“ der Klasse 25 zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine Kosten und ein Drittel der Kosten der Coin Spa.

4.

Die Coin SpA trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.