Klage, eingereicht am 20. November 2008 - Toqueville / HABM - Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)
(Rechtssache T-510/08)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Toqueville Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bariatti, I. Palombella und E. Cucchiara)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marco Schiesaro (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2008 in der Sache R 829/2008-2, Toqueville Srl / M. Schiesaro, aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "TOCQUEVILLE 13" (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 406 982) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 42.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Marco Schiesaro
Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls der fraglichen Marke stattzugeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Erklärung der Beschwerde für unzulässig und Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 73 und 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen die Art. 2 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu entrichtenden Gebühren und gegen Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
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