Klage, eingereicht am 24. November 2008 - Bang & Olufsen / HABM(Darstellung eines Lautsprechers)
(Rechtssache T-508/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bang & Olufsen A/S (Struer, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Wallberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
Nr. 2 der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2005 (Sache R 497/2005-1) aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine dreidimensionale Marke in Form eines Lautsprechers für Waren der Klassen 9 und 20 - Anmeldung Nr. 3 354 371.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht die gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen; Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht sei, dass die fragliche Gemeinschaftsmarke ein Zeichen sei, das ausschließlich aus einer Form bestehe, die den Waren einen wesentlichen Wert verleihe.
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