Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2010 - Toqueville/HABM - Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)
(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke TOCQUEVILLE 13 - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Verfall - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 78 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Toqueville Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bariatti, I. Palombella und E. Cucchiara)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Sempio)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Marco Schiesaro (Limbiate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Canella und D. Camaiora)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2008 (Sache R 829/2008-2) zu einem von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Toqueville Srl trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 19 vom 24.1.2009.