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Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2010 - Toqueville/HABM - Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)

(Rechtssache T-510/08)1

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke TOCQUEVILLE 13 - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Verfall - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 78 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Toqueville Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bariatti, I. Palombella und E. Cucchiara)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Sempio)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Marco Schiesaro (Limbiate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Canella und D. Camaiora)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2008 (Sache R 829/2008-2) zu einem von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Toqueville Srl trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 19 vom 24.1.2009.