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Klage, eingereicht am 30. Mai 2011 - Régie Networks und NRJ Global/Kommission

(Rechtssache T-273/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Régie Networks (Lyon, Frankreich) und NRJ Global (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste und C. Vannini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (ABl. 2011, L 61, S. 22) für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, C-333/07, da die Kommission die einschlägigen Gründe und den Tenor des Urteils nicht beachtet habe, indem sie bei der Überprüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung deren Finanzierungsweise, die ihr vom Gerichtshof vorgegeben worden sei, außer Acht gelassen habe.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Kommission die rechtswidrige Finanzierungsweise von der fraglichen Beihilferegelung künstlich getrennt habe, obwohl sie in ihrer Entscheidung über die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens vom 16. September 2009 erklärt habe, dass die Rechtswidrigkeit der Abgabe zur notwendigen und unmittelbaren Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilferegelung insgesamt führe.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr, da die Rechtswidrigkeit der Abgabe zur Finanzierung dieser Beihilferegelung feststehe, weil die Einzelheiten ihrer territorialen Erhebungsgrundlage gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstießen. Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete teilweise Rückzahlung könne keinesfalls den Charakter der betreffenden Beihilferegelung ändern und sie rückwirkend mit dem Vertrag vereinbar machen.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, da die Kommission nicht erläutert habe, inwiefern die im Beschluss aufgestellten Voraussetzungen geeignet gewesen seien, die Regelung trotz der Feststellung der Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise vereinbar zu machen.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission durch die Entscheidung, die Beihilferegelung durch Aufstellung rückwirkender Bedingungen für vereinbar zu erklären, anstatt einfach ihre Unvereinbarkeit festzustellen, wobei sie die Französische Republik von der Verpflichtung befreit habe, die Beihilfen bei den Empfängern wieder einzuziehen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe.

Sechster Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/199, da die Kommission nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens eine bedingte Entscheidung erlassen habe, obwohl nicht nur ihre Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung nicht beseitigt worden seien, sondern sie außerdem zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Regelung unvereinbar sei. Sie habe gegen die Verordnung Nr. 569/1999 verstoßen und auf diese Weise einen Verfahrensmissbrauch begangen.

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