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Klage, eingereicht am 4. April 2011 - COMPLEX/HABM - Kajometal (KX)

(Rechtssache T-206/11)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: COMPLEX S. A. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: R. Rumpel, Rechtsanwalt [radca prawny])

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kajometal s. r. o. (Dolny Kublin, Slowakei)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet zu erklären;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2011 in der Sache R 864/2010-2 aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass die Eintragung des Zeichens KX, Nr. 6125405, abgelehnt wird;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kajometal s. r. o.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke KX für Waren in Klasse 7.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke CX (Nr. 3588241) für Waren in Klasse 7 und Gemeinschaftsbildmarke CX PRECISION BEARINGS (Nr. 3979432) für Waren in Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091, weil im Fall der einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).