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Klage, eingereicht am 4. April 2011 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-204/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 15/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich anerkannter Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Verordnung hat die Kommission beschlossen, anstelle der Testmethode des Maus-Bioassays die Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS) als Referenzmethode zum Nachweis lipophiler Toxine vorzuschreiben.

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend:

1.    Verstoß gegen Art. 168 AEUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für die Entscheidungen der Unionsorgane gelte

Die neu festgelegte Referenzmethode zum Nachweis lipophiler Toxine trage nicht stärker zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei als der Maus-Bioassay.

2.    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bei ihrer Entscheidung, den Maus-Bioassay durch die LC-MS/MS als Referenzmethode zum Nachweis lipophiler Toxine zu ersetzen, habe die Kommission nicht alle relevanten Daten und Umstände des Falles, den sie habe regeln wollen, in ihre Beurteilung einbezogen, da sie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die dieser Wechsel auf den betroffenen Produktionssektor haben würde, nicht berücksichtigt habe.

3.    Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Muschelerzeuger hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Kommission den Maus-Bioassay als Referenzmethode für den Nachweis lipophiler Toxine nicht ersetze, solange nicht die Voraussetzungen des Anhangs III Kapitel III Buchst. B Nr. 4 der Verordnung Nr. 2074/2005 in der ursprünglichen Fassung erfüllt seien.

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