BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
21. Mai 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-502/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2023, in dem Verfahren
MC
gegen
Iberia, Líneas Aéreas de España, SA Operadora Unipersonal
erlässt
DIE PRÄSIDENTIN DER
DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von MC, vertreten durch Rechtsanwalt M. Böse,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 17. April 2024 mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat die Präsidentin der Dritten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-502/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften