Language of document : ECLI:EU:C:2022:350

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

5. Mai 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a – Umweltziele bei Oberflächengewässern – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Projekts oder Vorhabens zu versagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann – Begriff ‚Verschlechterung‘ des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers – Art. 4 Abs. 6 und 7 – Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot – Bedingungen- Programme oder Vorhaben mit vorübergehenden Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers“

In der Rechtssache C‑525/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2020, in dem Verfahren

Association France Nature Environnement

gegen

Premier ministre,

Ministre de la Transition écologique et solidaire

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J. Passer (Berichterstatter), F. Biltgen und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Association France Nature Environnement, vertreten durch B. Hogommat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch T. Stéhelin, W. Zemamta und E. Toutain als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. A. M. de Ree als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Valero und O. Beynet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Association France Nature Environnement auf der einen und dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich) und der Ministre de la Transition écologique et solidaire (Ministerin für den ökologischen und solidarischen Wandel, Frankreich) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit eines Dekrets über die Leitpläne für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung und die Pläne für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 11, 25, 26 und 32 der Richtlinie 2000/60 sehen vor:

„(11)      Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zu beruhen.

(25)      Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch – soweit für den Umweltschutz von Belang – auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

(26)      Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, sollte dieser bewahrt bleiben. In Bezug auf Grundwasser sollten nicht nur die Anforderungen für einen guten Zustand erfüllt, sondern auch alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen ermittelt und umgekehrt werden.

(32)      Es kann Gründe für eine Befreiung von der Auflage geben, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen oder einen guten Zustand unter bestimmten Bedingungen zu erreichen, wenn die Nichterfüllung der Auflage auf unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, oder auf neu eingetretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt sind, zurückzuführen ist, unter der Voraussetzung, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern.“

4        Art. 1 („Ziel“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a)      Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

…“

5        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      ‚Oberflächengewässer‘: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind;

10.      ‚Oberflächenwasserkörper‘: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;

17.      ‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;

18.      ‚guter Zustand des Oberflächengewässers‘: der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ ökologischen und chemischen Zustand befindet;

…“

6        Art. 4 („Umweltziele“) Abs. 1 und Abs. 6 bis 8 der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)      In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:

a)      bei Oberflächengewässern:

i)      die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii)      die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iii)      die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang[s] V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

(6)      Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

b)      In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

c)      Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.

d)      Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, werden jährlich überprüft, und es werden vorbehaltlich der in Absatz 4 Buchstabe a) aufgeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.

e)      In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a) und d) getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.

(7)      Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

–        das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen[-] oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

–        das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)      Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b)      die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c)      die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d)      die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.

(8)      Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.“

7        Art. 5 („Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung“) der Richtlinie 2000/60 lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit

–        eine Analyse ihrer Merkmale,

–        eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und

–        eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.

(2)      Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.“

8        Art. 8 („Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt Folgendes:

–        bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme:

i)      die Menge und den Wasserstand oder die Durchflussgeschwindigkeit, soweit sie für den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential von Bedeutung sind, sowie

ii)      den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential;

(2)      Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.

…“

9        Art. 11 („Maßnahmenprogramm“) der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.

(8)      Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.“

10      Art. 13 („Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(4)      Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

(6)      Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

(7)      Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.“

11      In Anhang V Rn. 1.3 und 1.3.4 der Richtlinie 2000/60 heißt es:

„1.3      Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muss so ausgelegt sein, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen lässt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.

1.3.4      Überwachungsfrequenz

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden.

Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

Qualitätskomponente

Flüsse

Seen

Übergangswasser

Küsten

Biologisch

Phytoplankton

6 Monate

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Andere aquatische

Flora

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Makroinvertebraten

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Fische

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre


Hydromorphologisch

Kontinuität

6 Jahre




Hydrologie

kontinuierlich

1 Monat



Morphologie

6 Jahre

6 Jahre

6 Jahre

6 Jahre

Physikalisch-chemisch

Wärmehaushalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Sauerstoffgehalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Salzgehalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate


Nährstoffzustand

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Versauerungszustand

3 Monate

3 Monate



Sonstige Schadstoffe

3 Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Prioritäre Stoffe

1 Monat

1 Monat

1 Monat

1 Monat


…“

12      Anhang VII („Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„A.      Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

5.      Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;

…“

 Französisches Recht

13      Art. L. 212-1 des Code de l‘environnement (Umweltgesetzbuch) bestimmt:

„…

III. – Jedes Einzugsgebiet oder jede Gruppe von Einzugsgebieten verfügt über einen oder mehrere Leitpläne für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung, in denen die Ziele im Sinne von Abs. IV des vorliegenden Artikels … festgelegt werden …

IV. – Die Ziele im Hinblick auf die Wasserqualität und ‑quantität, die in den Leitplänen für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung festgelegt werden, sind Folgende:

1.      Bei Oberflächengewässern, mit Ausnahme künstlicher oder durch menschliche Tätigkeiten erheblich veränderter Wasserkörper: ein guter ökologischer und chemischer Zustand;

2.      Bei künstlichen oder durch menschliche Tätigkeiten erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern: ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand;

4.      Verhinderung der Verschlechterung der Wasserqualität;

VII. – Änderungen der physischen Eigenschaften der Gewässer oder die Ausübung neuer menschlicher Tätigkeiten können unter den Bedingungen, die in dem in Abs. XIII vorgesehenen Dekret festgelegt werden, begründete Ausnahmen von der Einhaltung der in Abs. IV Nrn. 1 bis 4 … genannten Ziele rechtfertigen.

XI. – Die Programme und Verwaltungsentscheidungen im Bereich der Wasserpolitik müssen mit den Bestimmungen der Leitpläne für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung vereinbar sein oder mit ihnen in Einklang gebracht werden.

XIII. – Die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel werden durch Dekret nach Anhörung des Conseil d‘État festgelegt.“

14      Art. R. 212-13 des Umweltgesetzbuchs in der durch das Dekret Nr. 2018‑847 vom 4. Oktober 2018 über die Leitpläne für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung und die Pläne für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung (JORF vom 6. Oktober 2018, Text Nr. 11) geänderten Fassung bestimmt:

„Für die Anwendung von Art. L. 212‑1 Abs. IV Nr. 4 besteht die Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität darin, dass

– im Hinblick auf den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer keine der für diesen Zustand oder dieses Potenzial kennzeichnenden Qualitätskomponenten sich in einem Zustand befindet, der einer niedrigeren Klasse entspricht als der, die diesen Zustand oder dieses Potenzial zuvor gekennzeichnet hat;

– im Hinblick auf den chemischen Zustand der Oberflächengewässer die Schadstoffkonzentrationen die Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten, sofern sie diese vorher nicht überschritten haben;

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der in Art. L. 212‑1 Abs. XI genannten Programme und Verwaltungsentscheidungen mit dem in Artikel L. 212‑1 Abs. IV Nr. 4 genannten Ziel, eine Verschlechterung der Wasserqualität zu verhindern, sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu berücksichtigen und vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen nicht zu berücksichtigen.“

15      Art. R. 212-16 des Umweltgesetzbuchs bestimmt:

„…

Ia. – Die in Art. L. 212‑1 Abs. VII vorgesehenen Ausnahmen können für ein Vorhaben, das mit Änderungen der physischen Gewässereigenschaften oder mit der Ausübung neuer menschlicher Tätigkeiten einhergeht, nur gewährt werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.      Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen des Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper zu mindern;

2.      die Änderungen der Wasserkörper sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse oder der erwartete Nutzen des Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ist größer als der Nutzen für die Umwelt und die Gesellschaft, der mit dem Erreichen der Ziele von Art. L. 212‑1 Abs. IV verbunden ist;

3.      die nutzbringenden Ziele, denen dieses Vorhaben dienen soll, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.

Der für die Einzugsgebiete verantwortliche Präfekt erstellt die in Art. L. 212‑1 Abs. VII vorgesehene Liste der Vorhaben, die diese Bedingungen erfüllen oder erfüllen können.

Die Gründe für Änderungen an Wasserkörpern unter diesen Bedingungen werden im Rahmen der Aktualisierung des Leitplans für den Wasserbau und die Wasserbewirtschaftung ausdrücklich dargelegt und erläutert.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Mit einer Klageschrift und einem weiteren Schriftsatz, die am 1. April 2019 bzw. am 22. September 2020 in das Register eingetragen wurden, beantragte die Association France Nature Environnement beim Conseil d‘État (Staatsrat, Frankreich) zum einen, das Dekret Nr. 2018‑847, soweit es die Hinzufügung eines letzten Absatzes zu Art. R. 212‑13 des Umweltgesetzbuchs vorsieht, wonach bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von im Bereich der Wasserpolitik erlassenen Programmen und Verwaltungsentscheidungen mit dem Ziel, eine Verschlechterung der Wasserqualität zu verhindern, „vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen nicht zu berücksichtigen sind“, und zum anderen die aus der Weigerung, ihrem Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen stattzugeben, resultierende stillschweigende Entscheidung des Premierministers für nichtig zu erklären.

17      Zur Stützung ihrer Klage machte sie geltend, die betreffende Bestimmung verstoße gegen die Richtlinie 2000/60, insbesondere gegen deren Art. 4 Abs. 1, der jede, sei es vorübergehende oder langfristige, Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verbiete.

18      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433), u. a. für Recht erkannt habe, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Abs. 6 und 7 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen verpflichtet seien, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen könne oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährde.

19      Die Ministerin für den ökologischen und solidarischen Wandel machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung nicht unter die in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Ausnahme falle, die auf aus natürlichen Ursachen herrührenden oder durch höhere Gewalt bedingten Umständen beruhen müsse, sondern unter die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7, wonach Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen seien, keine Verstöße gegen diese Richtlinie darstellten, sofern die vier in diesem Absatz genannten Bedingungen kumulativ erfüllt seien. Sie legte hierzu den Leitfaden Nr. 36 zu den „Ausnahmen von den Umweltzielen gemäß Artikel 4 Absatz 7“ vor, der von den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens „Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie und die Hochwasserrichtlinie“ im Dezember 2017 erstellt wurde, wonach solche Tätigkeiten, wenn sie nur eine vorübergehende Auswirkung von kurzer Dauer auf und ohne langfristige Folgen für den Zustand eines Wasserkörpers hätten, genehmigt werden könnten, ohne dass die Genehmigung von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie abhängig zu machen sei.

20      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund daher davon ab, ob die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Ziels, eine Verschlechterung der Qualität der Oberflächengewässer zu verhindern, befugt ist, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen der ihr zur Genehmigung vorgelegten Programme und Vorhaben außer Acht zu lassen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Grenzen dies möglich ist.

21      Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Genehmigung eines Programms oder eines Vorhabens deren vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für den Zustand des Oberflächengewässers nicht zu berücksichtigen?

2.      Wenn ja, welche Bedingungen müssten diese Programme und Vorhaben im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie, insbesondere von Abs. 6 und Abs. 7, erfüllen?

 Zu den Vorlagefragen

22      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel, eine Verschlechterung der Wasserqualität zu verhindern, vereinbar ist, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer nicht zu berücksichtigen, und unter welchen Bedingungen dies gegebenenfalls möglich ist.

23      Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 führen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme vorbehaltlich der Anwendung der Abs. 6 und 7 dieses Artikels und unbeschadet seines Abs. 8 die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern.

24      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung beschränkt, sondern – sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist – in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfaltet. Diese Bestimmung enthält somit nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen, sondern betrifft auch konkrete Vorhaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43 und 47).

25      Vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme ist daher jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden, unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper bleibt in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. Der betreffende Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50).

26      Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet sind, im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen würden, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen, C‑535/18, EU:C:2020:391, Rn. 76).

27      Hinsichtlich des Begriffs „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers, der in der Richtlinie 2000/60 nicht definiert ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne ihres Anhangs V um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C‑346/14, EU:C:2016:322, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung vor, dass bei der Prüfung der Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper gemäß Rn. 26 des vorliegenden Urteils „die vorübergehenden Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen nicht zu berücksichtigen“ sind.

29      Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wie auch aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die betreffende Bestimmung u. a. die Genehmigung eines Programms oder Vorhabens ermöglichen soll, das nur eine solche vorübergehende Auswirkung auf den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers hat, ohne dass in diesem Fall geprüft werden müsste, ob die in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen, die im Wesentlichen in Art. R. 212‑16 des Umweltgesetzbuchs übernommen wurden, kumulativ erfüllt sind.

30      Insoweit machen die Regierungen, die sich am Verfahren beteiligt haben, und die Kommission im Wesentlichen geltend, dass auch dann, wenn eine Verschlechterung in dem in Rn. 27 des vorliegenden Urteils dargelegten Sinn verursacht werde, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nicht zwangsläufig eine nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 verbotene Verschlechterung darstellten. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen des in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Leitfadens. In diesem Zusammenhang verweisen sie insbesondere auf die Zeitabstände, die für die Untersuchung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer festgelegt worden seien, auf Art. 5 dieser Richtlinie und – im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Maßnahmenprogramme – auf Art. 11 der Richtlinie sowie auf die Prüfintervalle, die für die in Art. 8 der Richtlinie genannten Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer in der Tabelle in Anhang V Rn. 1.3.4 festgelegt seien. Liege keine verbotene Verschlechterung vor, kämen auch die in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung.

31      Jedoch ergibt sich eine solche Auslegung, die insbesondere im oben genannten Leitfaden vertreten wird, auf dessen nicht rechtsverbindlichen Charakter der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge hingewiesen hat, nicht aus den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60. Sie läuft zudem der allgemeinen Systematik dieser Richtlinie und den mit ihr verfolgten Zielen zuwider. Zwar bedeutet die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper nicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines konkreten Programms oder Vorhabens mit dem Ziel, die Verschlechterung der Wasserqualität zu vermeiden, verpflichtet sind, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass diese ihrem Wesen nach nur geringfügige Auswirkungen auf den Zustand von Wasserkörpern haben und folglich nicht zu Verschlechterungen dieser Wasserkörper führen können. Anders verhält es sich indes, wenn erwiesen ist, dass solche Auswirkungen eine Verschlechterung im Sinne von Rn. 27 des vorliegenden Urteils verursachen können, selbst wenn diese Verschlechterung vorübergehender Natur wäre.

32      Zunächst ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60, dass die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, auch die Pflicht umfasst, eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands dieser Wasserkörper zu verhindern. Der Umstand, dass in Art. 4 Abs. 6 dieser Richtlinie eine Ausnahme für eine solche Verschlechterung vorgesehen ist, bestätigt nämlich, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, auch diese Verschlechterung zu verhindern.

33      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 ihr Ziel die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt ist. Auch der 32. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bezieht sich auf die „Auflage“, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen.

34      Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vorschreibt. Zum einen führen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen, C‑535/18, EU:C:2020:391, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Somit hat der Unionsgesetzgeber der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper einen eigenständigen Status verliehen, so dass sie sich nicht auf ein Instrument im Dienst der Pflicht zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper beschränkt (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 49).

36      Zur Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung hat der Gerichtshof im Übrigen hervorgehoben, dass vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme jede Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu vermeiden ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C‑346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich in Bezug auf die Kriterien, anhand deren auf eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers geschlossen werden kann, aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und insbesondere dessen Abs. 6 und 7 ergibt, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig sind und dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, so niedrig wie möglich sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67, und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 48).

38      Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/60 auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 Abs. 1 AEUV) erlassen wurde. Insoweit wird im elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 174 EG (jetzt Art. 191 AEUV) die Umweltpolitik der Union zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen soll; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, zu beruhen.

39      Sowohl diese Ziele und Grundsätze als auch das Endziel der Richtlinie 2000/60, das darin besteht, einen zumindest „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen und diesen Zustand zu bewahren, wie im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 37), bestätigen jeweils die Auslegung, wonach vorbehaltlich der Anwendung von Art. 4 Abs. 6 und 7 der Richtlinie und unbeschadet von Art. 4 Abs. 8 jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers, auch wenn sie vorübergehend und von kurzer Dauer ist, angesichts negativer Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, die sie verursachen kann, vermieden werden muss.

40      In der Praxis kann es in Anbetracht der in Anhang V Rn. 1.3.4 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Überwachungsfrequenz zwar vorkommen, dass im Rahmen der nach Art. 8 dieser Richtlinie erforderlichen Überwachung des Zustands der Oberflächengewässer eine vorübergehende Verschlechterung einer Qualitätskomponente im Sinne von Rn. 27 des vorliegenden Urteils nicht festgestellt wird.

41      Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können solche Überwachungsfrequenzen, die zum Zweck der Analyse, Überwachung und etwaigen Aufdeckung durchgeführt werden und sich über einen möglichen Zeitraum von einem Monat bis zu sechs Jahren erstrecken, jedoch nicht als relevantes Kriterium für die Beurteilung einer potenziellen Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Rahmen der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Ex-ante-Kontrolle betrachtet werden. Mit den Ausführungen insbesondere in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils wäre es offensichtlich unvereinbar, wenn man eine Auslegung dahin zuließe, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers über eine voraussichtliche Dauer von Monaten oder Jahren nicht gegen die Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstößt und somit ein Vorhaben, das eine derartige Verschlechterung verursachen kann, genehmigt werden könnte, ohne dass die Bedingungen von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie erfüllt sind, also außerhalb jeglicher Kontrolle.

42      Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung führt die Auslegung, dass die Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers auch eine vorübergehende Verschlechterung von kurzer Dauer ohne langfristige Folgen umfasst, nicht zu einem Mangel an Kohärenz der Bestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2000/60. Wie jedes andere Vorhaben, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann, kann grundsätzlich nämlich auch ein Vorhaben, das eine vorübergehende Verschlechterung von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen verursachen kann, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie genehmigt werden.

43      In diesem Zusammenhang gilt insbesondere für Vorhaben zum Schutz oder sogar zur Verbesserung des Zustands von Oberflächenwasserkörpern, wie die von der französischen Regierung angeführten sogenannten „Renaturierungen“, dass solche Vorhaben grundsätzlich von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, bei solchen Projekten durch den Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, wie dies in Art. 4 Abs. 7 Buchst. c dieser Richtlinie verlangt wird.

44      Was die Bedingung nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 betrifft, wonach „die Gründe für die Änderungen in dem in Artikel 13 [dieser Richtlinie] genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele alle sechs Jahre überprüft [werden müssen]“, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C‑346/14, EU:C:2016:322, Rn. 66 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und aus dem Wortlaut von Anhang VII Abschnitt A Rn. 5 der Richtlinie, dass sie als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Gründe für dieses Vorhaben zum Zeitpunkt seiner Genehmigung nur in der Genehmigungsentscheidung enthalten sind.

45      Nach alledem ist auf die beiden vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können. Stellen die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Programms oder eines Vorhabens fest, dass es zu einer solchen Verschlechterung führen kann, kann dieses Programm oder Vorhaben auch im Fall einer bloß vorübergehenden Verschlechterung nur dann genehmigt werden, wenn die Bedingungen von Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt sind.

 Kosten

46      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können. Stellen die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Programms oder eines Vorhabens fest, dass es zu einer solchen Verschlechterung führen kann, kann dieses Programm oder Vorhaben auch im Fall einer bloß vorübergehenden Verschlechterung nur dann genehmigt werden, wenn die Bedingungen von Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.