Language of document : ECLI:EU:F:2012:139

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

2. Oktober 2012

Rechtssache F‑52/05 RENV

Q

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Beistandspflicht – Mobbing – Vorläufige Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft – Ersatz des immateriellen Schadens – Beurteilungen der beruflichen Entwicklung – Aufgrund von Krankheit gerechtfertigte Abwesenheitszeiten – Fehlende Berücksichtigung“

Gegenstand: Zurückverweisung der ursprünglich nach den Art. 236 EG und 152 EA erhobenen Klage in der Rechtssache F‑52/05 an das Gericht mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T‑80/09 P), mit dem das Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05), über die am 4. Juli 2005 in das Register eingetragene Klage der Q im Wesentlichen erstens auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag der Klägerin auf Beistand, zweitens auf Aufhebung der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Oktober 2003 und 1. November bis 31. Dezember 2003 sowie drittens auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz teilweise aufgehoben wurde

Entscheidung: Die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung werden aufgehoben. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 10 000 Euro zu zahlen. Die Kommission trägt ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und den beiden Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen. Die Klägerin trägt ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen eigenen Kosten und ein Viertel ihrer im Zusammenhang mit den beiden Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Fehlende Berücksichtigung gerechtfertigter Abwesenheitszeiten – Aufhebung der Beurteilung

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Mobbing – Beistandspflicht der Verwaltung – Weigerung, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft – Anspruch des Beamten auf angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 24)

1.      Ein Beamter kann zwar für sein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst im Rahmen seiner Beurteilung nicht bestraft werden, doch kann die Note für seine Leistung erhöht werden, um den Umständen Rechnung zu tragen, unter denen er trotz der Tatsache, dass er aufgrund seines Fernbleibens über weniger effektive Arbeitszeit verfügt hat, seine Aufgaben erfüllt hat. Daher stellt es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, der die Aufhebung der Beurteilung stützt, wenn ein Organ der Verpflichtung nicht nachkommt, bei der Bewertung der Leistung eines Beamten im Rahmen der Erstellung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufgrund von Krankheit gerechtfertigte Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 23 bis 25)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. Oktober 2009, Sundholm/Kommission, T‑102/08 P, Randnr. 29

2.      Die Weigerung eines Organs, auf ein auf angebliches Mobbing gestütztes Beistandsersuchen hin eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, kann für den mutmaßlich Geschädigten nachteiligere Folgen haben als die bei der Einleitung eines Verwaltungsuntersuchungsverfahrens eingetretene Verzögerung und muss zu einem angemessenen Ersatz des dadurch erlittenen immateriellen Schadens führen.

(vgl. Randnr. 31)