Klage, eingereicht am 18. Oktober 2018 – Gres de Aragón/EUIPO (GRES ARAGÓN)
(Rechtssache T-624/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Gres de Aragón, SA (Alcañiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Learte Álvarez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke GRES ARAGÓN – Anmeldung Nr. 16 311 938
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. August 2018 in der Sache R 2269/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 311 938 GRES ARAGÓN für einen Teil der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist;
die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens der genannten Markenanmeldung für sämtliche von der ursprünglichen Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zuzulassen;
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
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