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Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 – JingAo Solar u. a./Rat

(Rechtssache T-157/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: JingAo Solar Co. Ltd (Ningjin, China), Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd (Shanghai, China), Yangzhou JA Solar Technology Co. Ltd (Yangzhou, China), Hefei JA Solar Technology Co. Ltd (Hefei, China), Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd (Shanghai) und JA Solar GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Verstoß der Organe gegen Art. 5 Abs. 10 und Art. 5 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates1 durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die aus der Volksrepublik China versandt werden, während die Einleitungsbekanntmachung lediglich Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erwähnt habe.

Verstoß der Organe gegen Art. 1 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die nicht Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien.

Verstoß der Organe gegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates durch die Anwendung einer nicht marktwirtschaftlichen Methode auf die Berechnung der Dumpingspanne von Produkten aus Ländern mit Marktwirtschaft.

Verstoß der Organe gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dadurch, dass für zwei verschiedene Produkte (d. h. Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Zellen) nur eine Untersuchung durchgeführt worden sei.

Verstoß der Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dadurch, dass sie die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht untersucht hätten.

Verstoß der Organe gegen Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dadurch, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren und andere bekannte Faktoren nicht separat quantifiziert worden sei und infolgedessen ein Zollsatz eingeführt worden sei, der über das hinausgehe, was zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren erforderlich sei.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S.51).