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Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 - Sison/Rat

(Rechtssache T-341/07)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Nichtigerklärung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern durch ein Urteil des Gerichts - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Jose Maria Sison (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rchtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol, Y. de Vries, M. Noort, J. Langer und M. Bulterman), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi Spencer und I. Rao) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Aalto und S. Boelaert, dann S. Boelaert und P. Van Nuffel)

Gegenstand

Schadensersatzantrag, im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-3625), der im Wesentlichen auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem Kläger nach eigenen Angaben wegen der ihm gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus entstanden ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist.

Der Rat der Europäischen Union trägt, was die durch den Nichtigkeitsantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Jose Maria Sison.

Herr Sison trägt, was die durch den Schadensersatzantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.11.2007.