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Klage, eingereicht am 14. April 2023 – Europäische Kommission/Republik Lettland

(Rechtssache C-238/23)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: U. Małecka, L. Malferrari und I. Naglis)

Beklagte: Republik Lettland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors1 verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlicht hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

die Republik Lettland zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 490 Euro pro Tag zu verurteilen, deren Betrag nicht unter 196 000 Euro liegt;

für den Fall, dass die Nichterfüllung der im ersten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, die Republik Lettland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 2 646 Euro für jeden Tag des Verzugs vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Lettland ihren Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nachgekommen ist, zu zahlen;

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 hätten die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission mitteilen müssen.

Lettland habe eine Reihe von Rechtsvorschriften mitgeteilt, doch mit Ausnahme der Änderungen des Informācijas atklātības likums (Gesetz über die Informationsfreiheit) enthalte keine der mitgeteilten Rechtsvorschriften einen Verweis auf die Richtlinie, und bei mehreren der mitgeteilten Rechtsvorschriften seien die letzten Änderungen vor Erlass der Richtlinie erfolgt.

Die mitgeteilten Rechtsvorschriften würden die Richtlinie nur teilweise umsetzen.

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1 ABl. 2019, L 172, S. 56