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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juni 2024 von Rumänien gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 17. April 2024 in der Rechtssache T-49/22, Rumänien/Kommission

(Rechtssache C-457/24 P)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (vertreten durch E. Gane, M. Chicu und R. Antonie als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-49/22 vollständig aufzuheben, die Rechtssache neu zu entscheiden und dem Antrag des rumänischen Staates auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2021/20201 stattzugeben

oder

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-49/22 vollständig aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses neu entscheidet und dem Antrag des rumänischen Staates auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2021/2020 stattgibt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rumänien stützt seine Klage auf vier Rechtsmittelgründe:

A.    Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/20131 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung Nr. 908/20142 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Rumänien ist der Auffassung, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es

‒    entschieden habe, dass die Rechtsgrundlage der Behauptungen der Kommission im Lauf des Konformitätsabschlussverfahrens, auch im Rahmen der bilateralen Besprechung, geändert werden könne;

‒    festgestellt habe, dass Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung Nr. 908/2014 nicht nur für die Übermittlung von Angaben gelte, die die Berechnung der Finanzkorrektur beträfen, sondern auch für die Übermittlung von Angaben, die das Fehlen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beträfen;

‒    der Ansicht gewesen sei, dass ein Verhalten der Kommission, das in der teilweisen Überlappung zweier Untersuchungen und der verspäteten Klärung von Aspekten in der ersten Untersuchung, die für die zweite Untersuchung relevant gewesen seien, bestanden habe, in dieser zweiten Untersuchung kein „externer Faktor“ im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 908/2014 sein könne.

Indem das Gericht diese Rechtsfehler begangen habe, habe es das Recht Rumäniens auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beschränkt.

B. Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1307/20131 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, soweit es um den Mangel hinsichtlich der Definition der brachliegenden Flächen im Vergleich zu Grünland gehe, vorliegend Ackerland von 10 bis 30 ha;

Rumänien ist der Ansicht, das Gericht habe das Vorbringen der rumänischen Behörden verfälscht, als es angenommen habe, dass die rumänischen Behörden implizit eingeräumt hätten, nicht gewährleisten zu können, dass in Bezug auf Ackerflächen zwischen 10 und 30 ha keine Gefahr für die Fonds bestehe.

Außerdem hat das Gericht nach Meinung Rumäniens Rechtsfehler begangen, als es

‒    unter Berufung auf Art. 44 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 das Argument zurückgewiesen habe, dass bei Flächen zwischen 10 und 30 ha selbst dann keine Gefahr für die Unionsfonds bestehe, wenn brachliegende Flächen mit zeitweisem Grünland verwechselt würden;

‒    davon ausgegangen sei, dass die Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und zeitweisem Grünland kaskadenartige Folgen gehabt und die Anwendung der auf der Anbaudiversifizierung beruhenden Ökologisierungsschwellenwerte gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Frage gestellt habe;

‒    unter Berufung auf Art. 34 Abs. 6 der Verordnung Nr. 908/2014 festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, bei Flächen zwischen 10 und 30 ha Angaben zum Fehlen von Verstößen gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen;

‒    unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu dem Schluss gekommen sei, dass für die Antragsjahre 2017 und 2018 eine pauschale Korrektur gerechtfertigt gewesen sei, die das Doppelte der für die Antragsjahre 2015 und 2016 angewandten Korrektur überstiegen habe.

C. Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und die Leitlinien der Kommission für die Berechnung von Finanzkorrekturen1 hinsichtlich des Mangels „Aktualisierung des LPIS2 – Qualität“

Rumänien ist der Auffassung, das Gericht habe den Mangel „Aktualisierung des LPIS – Qualität“ widersprüchlich definiert und zu Unrecht festgestellt, dass dieser in Folgendem bestehe:

- fehlende Aktualisierung des LPIS alle drei Jahre mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage;

- Fehler, die sich aus der fehlenden Aktualisierung des LPIS ergeben hätten, ohne dass solche Fehler in der Untersuchung von 2018 festgestellt worden seien.

D. Verstoß gegen die Art. 31, 34 und 35 der Verordnung Nr. 809/20141 , gegen die Art. 23 bis 26 der Verordnung Nr. 640/20142 und gegen das Arbeitspapier DS/CDP/2015/193 hinsichtlich des Mangels betreffend die Durchführung ausreichender Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Regelung für Ökologisierungszahlungen

Nach Ansicht Rumäniens hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass eine Fläche, die nicht im Rahmen der SAPS1 förderfähig sei, bei der Berechnung der Gesamtkürzung für die Ökologisierung in Hektar im Hinblick auf die Erhöhung der Quote für die Vor-Ort-Kontrollen zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang habe das Gericht die nicht im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung förderfähigen Flächen zu Unrecht mit einem Fall der Kürzung der Ökologisierungsprämie gleichgesetzt.

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1 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 413, S. 10).

1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).

1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

1 Mitteilung der Kommission C(2015) 3675 final vom 8. Juni 2015 mit dem Titel „Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens“.

1 System für die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (im Folgenden: LPIS).

1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).

1 Arbeitspapier DS/CDP/2015/19 der Kommission über die Erhöhung des Anteils der Begünstigten, die im Rahmen der Ökologisierungsmaßnahmen überprüft werden, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

1 Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.