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Klage, eingereicht am 17. April 2009 - Four Ace International/HABM (skiken)
(Rechtssache T-156/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Four Ace International Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Uphoff)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in der Beschwerdesache R 519/2008-4 vom 06.02.2009, - zugestellt am 11.02.2009 -, betreffend der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 819 371 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Eintragung auch für folgende Waren und Dienstleistungen erfolgt: Klasse 39 - Veranstaltung von Reisen und Klasse 41 - Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "skiken" für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und 43
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltebedürfnis bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)