Language of document : ECLI:EU:T:2018:724





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Oktober 2018 – JPMorgan Chase u. a./Kommission

(Rechtssache T420/18 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Euro Interbank Offered Rates (Euribor) – Euro Interest Rate Derivatives (EIRD) – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Kein fumus boni iuris“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen – Nichterfüllung der Voraussetzung des fumus boni iuris

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13-16, 20-23, 26, 31)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe – In der Antragsschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)

(vgl. Rn. 18, 19)

3.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Berufsgeheimnis – Bestimmung der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen – Kriterien – Schützenswerte Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden können – Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse an der Transparenz des Handelns der Union und den berechtigten Interessen, die der Offenlegung entgegenstehen – Interesse eines Unternehmens daran, dass bestimmte Informationen über sein Verhalten nicht offengelegt werden – Interesse, das in Bezug auf Unternehmen, die sich an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union beteiligt haben, keinen besonderen Schutz verdient

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7, 23, 28 und 30)

(vgl. Rn. 33-35, 37, 38)

4.      Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Inhalt  Zweckmäßigkeit der Einbeziehung von Tatsachenfeststellungen – Beurteilung durch die Kommission

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

(vgl. Rn. 36)

5.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Berufsgeheimnis – Bestimmung der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen – Nicht mehr aktuelle Informationen – Ausschluss – Informationen, die nicht als geheim oder vertraulich angesehen werden können

(Art. 101 AEUV und 339 AEUV)

(vgl. Rn. 85)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2018) 2745 final der Kommission vom 27. April 2018 über die Rügen von JPMorgan Chase & Co., JPMorgan Chase Bank, National Association und J. P. Morgan Services bezüglich der Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) und zum anderen darauf, dass der Kommission untersagt wird, den Beschluss C(2016) 8530 final vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) zu veröffentlichen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 11. Juli 2018, JPMorgan Chase u. a./Kommission (T‑420/18 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.