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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 7. Juni 2005

in der Rechtssache T-375/02: Asessandro Cavallaro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung aufgrund des in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisses - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Begründung - Gleichbehandlung - Tatsachenirrtum )

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-375/02, Asessandro Cavallaro, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Forte, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacios im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. September 2002, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 vom 15. Mai 2002, seine schriftliche Prüfung in diesem Auswahlverfahren mit einer Punktzahl zu bewerten, die unzureichend ist, und ihn folglich nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, sowie Aufhebung der späteren Maßnahmen des Auswahlverfahrens, soweit dies erforderlich ist, um den Kläger wieder in seine Rechte einzusetzen, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe - Kanzler: M. J. Plingers, Verwaltungsrat - am 7. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 44 vom 22.2.2003.