Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 – Laverana/HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG)
(Rechtssache T-570/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 124/2014-4 aufzuheben;
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 922 581
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegung