Language of document : ECLI:EU:T:2009:13

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. Januar 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚AIRSHOWER‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑307/07

Hansgrohe AG mit Sitz in Schiltach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Weidert und J. Zehnsdorf,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch G. Schneider, sodann durch G. Schneider und S. Schäffner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Mai 2007 (Sache R 1281/2006‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens AIRSHOWER als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 14. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2008

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 25. Januar 2006 meldete die Klägerin, die Hansgrohe AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen AIRSHOWER als Gemeinschaftsmarke an.

2        Die Marke wurde für Waren der Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

3        Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 teilte der Prüfer der Klägerin mit, die angemeldete Marke könne nicht eingetragen werden, weil sie nicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 stehe.

4        Mit Schreiben vom 7. August 2006 schränkte die Klägerin das Verzeichnis der Waren der Klasse 11 des Abkommens von Nizza, die von ihr beansprucht wurden, ein.

5        Mit Entscheidung vom 24. August 2006 wies der Prüfer die Anmeldung teilweise zurück und erhielt seinen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Einwand in Bezug auf folgende Waren der Klasse 11 aufrecht: „Mischventile, Duschsysteme und Duschkabinen, Duschkombinationen, Komplettduschen; vormontierte Multifunktionsduschen; Brausen und Brausegarnituren, Brausekombinationen, Handbrausen, Körperbrausen, Kopfbrausen, Seitenbrausen, Spritzdüsen als Teile von Duschen; Brausehalter; vormontierte Multifunktionsbrausen.“

6        Am 27. September 2006 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein und beantragte, sie insoweit aufzuheben, als die Anmeldung in Bezug auf die in Randnr. 5 des vorliegenden Urteils genannten Waren zurückgewiesen worden war, hilfsweise, die Marke für ein neues Warenverzeichnis einzutragen, das demjenigen in Randnr. 5 dieses Urteils entspricht, aber verbunden mit dem Zusatz: „alle vorgenannten Waren als Wasserleitungsgeräte oder als Teile sanitärer Anlagen“.

7        Mit Entscheidung vom 31. Mai 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, das Zeichen AIRSHOWER sei in Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, und es mangele ihm an Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Die angemeldete Marke setze sich ausschließlich aus einer allgemein verständlichen Kombination zweier englischer Wörter zusammen, die Zusammensetzung dieser gewöhnlichen und geläufigen Begriffe sei grammatikalisch richtig, sei nicht auffallend und weise keine zusätzlichen Elemente auf, um als ungewöhnlich angesehen werden zu können. Das Wort „airshower“ beschreibe im Zusammenhang mit Duschsystemen, die Wasser versprühten, eine besondere Eigenschaft der Dusche, nämlich die Fähigkeit, mit Luft gemischtes Wasser zu versprühen, was die angesprochenen Verkehrskreise auch so verstünden. Die hilfsweise vorgeschlagene Einschränkung des Warenverzeichnisses ändere an dieser Beurteilung nichts, so dass dahingestellt bleiben könne, ob ein solcher Hilfsantrag statthaft sei.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt:

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt:

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß der Beschwerdekammer sowohl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c als auch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

 Vorbringen der Parteien

11      Die Klägerin macht geltend, das HABM habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es das Zeichen AIRSHOWER als ausschließlich beschreibende Angabe eingestuft habe.

12      Erstens wendet sich die Klägerin gegen den vom Prüfer angestellten Vergleich mit dem Begriff „Luftdusche“. Selbst wenn das Zeichen als „Luftdusche“ verstanden würde, wäre es in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren nicht beschreibend, da es sich bei diesen um klassische, Wasser versprühende Sanitärartikel handele, während Luftduschen dadurch gekennzeichnet seien, dass sie ausschließlich Luft ausströmten, um Staub‑ und Schmutzpartikel zu entfernen. Die Luftduschen kämen als Reinigungsgeräte oder ‑kabinen in bestimmten Branchen zum Einsatz. Mit dem Ausdruck „air shower“, in zwei Wörtern geschrieben, würden diese Prozesse oder Luftduschkabinen vor Reinräumen bezeichnet. Hingegen werde er nicht zur Bezeichnung Wasser sparender Duschen verwendet, die Luft in den Wasserstrahl pumpten. Die Klägerin räumt jedoch ein, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht auf diese Bedeutung des Ausdrucks „Luftdusche“ gestützt hat.

13      Zweitens trägt die Klägerin vor, das Zeichen sei nicht beschreibend für die in der Anmeldung beanspruchten Wasserduschen und Sanitärartikel, weil die Verwendung des Begriffs „air“ insoweit originell und ungewöhnlich sei. Dies gelte auch für Brausen, die Luft in Wassertropfen bliesen, denn auch bei diesen Brausen sei kennzeichnendes Merkmal, dass sie Wasser versprühten und nicht Luft ausströmten. Dementsprechend sei das angemeldete Zeichen sogar im Hinblick auf diese Brausen nicht beschreibend. Dies sei auch für die Zukunft vernünftigerweise nicht zu erwarten.

14      Drittens erklärt die Klägerin zu der von der Beschwerdekammer erwähnten Pressemitteilung australischer Forscher im Internet (im Folgenden: australische Pressemitteilung) über einen als „aerated showerhead“ (mit Luft durchsetzter Duschkopf) bezeichneten Duschkopf, der Wasser spare, indem er Luft in den Wasserstrahl pumpe, und in Bezug auf den der Ausdruck „air shower“ benutzt werde, dass diese Bezeichnung nicht als sachbezogene Angabe verwendet worden sei. Zur Untermauerung dieses Arguments weist sie darauf hin, dass der Begriff in Anführungszeichen stehe. Anführungszeichen würden aber typischerweise gerade dann verwendet, wenn ein Begriff nicht wörtlich zutreffe, sondern als Marke, Eigenname oder Wortspiel verstanden werden solle. Der Begriff „air shower“ in der Pressemitteilung sei keine Sachangabe, was die Verwendung des Ausdrucks „aerated showerhead“ zur Produktbeschreibung veranschauliche.

15      Überdies wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nichts dazu vorgetragen zu haben, ob der durchschnittliche europäische Verbraucher Kenntnis von dieser australischen Entwicklung haben könne. Die Beschwerdekammer habe weder hinreichend dargelegt, dass der Begriff „airshower“ geeignet sei, Duschköpfe oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben, noch, dass eine solche Eignung für die Zukunft zu erwarten sei.

16      Viertens sei das Zeichen AIRSHOWER kein gewöhnlicher englischer Begriff der Alltagssprache, sondern eine originelle Fantasiebezeichnung. Die Besonderheit des angemeldeten Zeichens bestehe darin, dass es zum einen in einem Wort und zum anderen in Großbuchstaben geschrieben werde, so dass eine Zergliederung in zwei Bestandteile nicht nahe liege.

17      Fünftens ist die Klägerin aufgrund des Fehlens des Begriffs in den gängigen englischen Wörterbüchern der Meinung, dass ihm der normal informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher keine besondere Bedeutung beimesse.

18      Sechstens sei das angemeldete Zeichen in Anbetracht der großen Zahl an Kombinationen, die sich aus den Übersetzungsmöglichkeiten für die beiden Bestandteile „air“ und „shower“ ergebe, nicht geeignet, als Angabe für die betroffenen Waren oder deren Merkmale zu dienen.

19      Siebtens hätten sowohl das United States Patents and Trademarks Office als auch das Deutsche Patent‑ und Markenamt die Marke AIRSHOWER für die mit der vorliegenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren eingetragen, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass das in Rede stehende Zeichen nicht beschreibend sei.

20      Das HABM bestreitet das Vorbringen der Klägerin.

 Würdigung durch das Gericht

21      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

22      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnr. 28, und vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, II‑0000, Randnr. 35).

23      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen damit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers dazu dienen, die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, ist daher in Bezug auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Celltech/HABM [CELLTECH], T‑260/03, Slg. 2005, II‑1215, Randnr. 28).

24      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die angesprochenen Verkehrskreise normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige, englischsprachige Durchschnittsverbraucher sind, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat. Denn zum einen sind sowohl die in Randnr. 5 als auch die in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils genannten Waren klassische Sanitärduschartikel der Klasse 11 des Abkommens von Nizza, die von der breiten, fachlich nicht versierten Öffentlichkeit gekauft und eingebaut werden. Zum anderen besteht die angemeldete Marke aus zwei englischen Wörtern der Alltagssprache.

25      Es ist daher zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den Waren bzw. Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung, in erster Linie oder hilfsweise, begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 25).

26      Da der beschreibende Charakter im Hinblick auf die Waren, für die das Zeichen angemeldet wurde, nämlich klassische Sanitärduschartikel, zu beurteilen ist (siehe oben, Randnr. 23), ist das Vorbringen zum beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens in Bezug auf industrielle Reinigungsgeräte und ‑kabinen des Typs „Luftdusche“, die ausschließlich Luft ausströmen, von vornherein zurückzuweisen. Die Klägerin räumt nämlich selbst ein, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass das fragliche Zeichen auf Geräte anspiele, die nur Luft ausströmten.

27      Sodann ist hinsichtlich der Bestandteile der angemeldeten Marke unstreitig, dass das fragliche Zeichen aus den Wörtern „air“ und „shower“ besteht, dass beide Wörter der englischen Alltagssprache entnommen sind und dass das Wort „shower“ (Dusche) einen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren aufweist.

28      Zum Bestandteil „air“ des angemeldeten Zeichens hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass er eine Eigenschaft der Dusche bezeichne, nämlich die Fähigkeit, mit Luft gemischtes Wasser zu versprühen.

29      Soweit die Klägerin geltend macht, dass diese Eigenschaft ungewöhnlich sei und den angesprochenen Verkehrskreisen diese Technologie nicht bekannt sei, ist daran zu erinnern, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder ihrer Merkmale verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg. 2006, II‑835, Randnr. 92).

30      Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters muss die zuständige Behörde daher nicht nur prüfen, ob eine Marke, deren Eintragung beantragt wird, in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt, sondern auch, ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Kommt die zuständige Behörde am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, so muss sie auf der Grundlage der genannten Bestimmung die Eintragung der Marke ablehnen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 56).

31      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die australische Pressemitteilung als Beleg für die Existenz einer Technologie betrachtet werden kann, die sich in der Zukunft auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirken kann. Bei der Beurteilung der Auswirkung einer Technologie, die sich verbreiten kann, auf das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise darf es nämlich nicht ausgeschlossen sein, dass das HABM sowohl innergemeinschaftliche als auch außergemeinschaftliche wissenschaftliche Veröffentlichungen berücksichtigt. Denn es ist in Anbetracht wirtschaftlicher Trends und der voraussichtlichen Entwicklung des Verhaltens der angesprochenen Verkehrskreise vernünftigerweise zu erwarten, dass sich eine außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft entwickelte neue Technologie in naher Zukunft in der Gemeinschaft verbreitet und unmittelbar darauf auswirken kann, wie das Publikum die technischen Eigenschaften eines Erzeugnisses wahrnimmt. Würde das HABM einen solchen Beweis wegen seines außergemeinschaftlichen Ursprungs nicht berücksichtigen, bestünde die Gefahr, dass die Verwirklichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, nämlich die freie Verwendbarkeit von Zeichen oder Angaben, die die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, beeinträchtigt würde.

32      Die Beschwerdekammer hat daher bei der Beurteilung der zukünftigen Entwicklung der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf den beschreibenden Charakter des Wortes „air“ für Duschsysteme zu Recht die australische Pressemitteilung berücksichtigt.

33      Die Beschwerdekammer ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass infolge des allgemein gewachsenen Umweltbewusstseins eine steigende Zahl von Verbrauchern an Waren interessiert ist, die den Wasserverbrauch durch Beimischung von Luft senken, so dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „air“ im Zusammenhang mit den – sowohl in erster Linie wie auch hilfsweise – beanspruchten Waren in der Zukunft als Bezeichnung des technischen Merkmals, mit Luft gemischtes Wasser versprühen zu können, verstehen.

34      Daraus folgt, dass jedes der beiden Wörter „air“ und „shower“ als die streitigen Waren beschreibend anzusehen ist.

35      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es allerdings nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 26).

36      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Dabei ist der fragliche Ausdruck auch anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln zu untersuchen (Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 27).

37      Hier ist festzustellen, dass die Kombination der Wörter „air“ und „shower“ beim angemeldeten Zeichen den syntaktischen und grammatikalischen Regeln der englischen Sprache entspricht und dass sie daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich wahrgenommen wird. Daher erweckt die bloße Zusammenfügung dieser beiden Wörter keinen Eindruck, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der englischsprachige Durchschnittsverbraucher das Wort „Luftdusche“ nicht mit – der breiten Öffentlichkeit unbekannten – industriell genutzten Kabinen, die nur Luft verströmen, in Verbindung bringt. Somit ist mit Recht zu erwarten, dass das betroffene Publikum das Zeichen AIRSHOWER in der Zukunft als Bezeichnung einer Eigenschaft der in erster Linie oder hilfsweise beanspruchten Waren, nämlich der Fähigkeit, mit Luft gemischtes Wasser zu versprühen, wahrnehmen wird.

38      Diese Feststellung kann durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

39      Erstens genügt gegenüber dem Vorbringen der Klägerin, die Schreibweise und die grafische Gestaltung des streitigen Zeichens seien ungewöhnlich, die Feststellung, dass eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente besteht. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM – Curon Medical [CURON], T‑353/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43). Darüber hinaus stellt der Umstand, dass die beiden Wörter ohne Zwischenräume aneinandergereiht und in Großbuchstaben geschrieben sind, kein schöpferisches Element dar, das dem Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 37). Dieses Vorbringen der Klägerin greift folglich nicht durch.

40      Was zweitens das Vorbringen betrifft, das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend, weil in der australischen Pressemitteilung daneben der Ausdruck „aerated showerhead“ verwendet werde, so ist daran zu erinnern, dass es bei der Beurteilung, ob ein Zeichen unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie Nr. 40/94 fällt, keine Rolle spielt, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren bezeichnet werden können (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 101).

41      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, das darauf gestützt ist, dass in der australischen Pressemitteilung der Ausdruck „air shower“ in Anführungszeichen gesetzt worden ist, zurückzuweisen, da die typografische Darstellung dieses Begriffs in der Pressemitteilung für die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich nicht entscheidend ist.

42      Viertens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, weder untersucht zu haben, ob die angesprochenen Verkehrskreise Kenntnis von der fraglichen australischen Erfindung hätten, noch, ob das angemeldete Zeichen gegenwärtig oder zukünftig geeignet sei, die in erster Linie oder hilfsweise beanspruchten Waren oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nicht erforderlich ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zur Beschreibung der beanspruchten Waren verwendet werden (siehe oben, Randnrn. 29 und 30). Folglich kann dahinstehen, ob die betreffende Technologie den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war. Außerdem hat die Beschwerdekammer in den Randziffern 49, 50 und 55 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, warum sie der Auffassung ist, dass das angemeldete Zeichen in der Zukunft geeignet sein könne, die in erster Linie oder hilfsweise beanspruchten Waren zu beschreiben.

43      Fünftens ist das Vorbringen, das Wort „airshower“ finde sich nicht in englischsprachigen Wörterbüchern, zurückzuweisen, da es nicht erforderlich ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zur Beschreibung der beanspruchten Waren verwendet werden (siehe oben, Randnrn. 29 und 30).

44      Sechstens ist das Vorbringen, aus den möglichen Übersetzungen dieser beiden Bestandteile ergebe sich eine große Zahl von Kombinationen, unerheblich, weil der beschreibende Charakter des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf ein englischsprachiges Publikum zu beurteilen ist (siehe oben, Randnr. 24).

45      Siebtens ist zum Vorbringen, die Wortmarke AIRSHOWER sei vom deutschen und vom US-amerikanischen Patent‑ und Markenamt eingetragen worden, lediglich festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen ist (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003, II‑2235, Randnr. 41, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 95, und vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

46      Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

47      Es erübrigt sich folglich, den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil STEADYCONTROL, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Die Klage ist demnach insgesamt abzuweisen.

 Kosten

49      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hansgrohe AG trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.