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Klage, eingereicht am 10. März 2011 - Magnesitas de Rubián u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-158/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Magnesitas de Rubián, SA (Incio, Spanien), Magnesitas Navarras, SA (Zubiri, Spanien), Ellinikoi Lefkolithoi Anonimos Metalleftiki Viomichaniki Naftiliaki kai Emporiki Etaireia (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann, P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Parlament, Rat

Anträge

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung, die in Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334, S. 17) enthalten ist, soweit diese die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Schlussfolgerungen für beste verfügbare Techniken in Nr. 3.5 des "Merkblatts für beste verfügbare Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie" (ABl. C 166, S. 5) bei den Voraussetzungen für Genehmigungen zu berücksichtigen, die die zuständigen Behörden für Anlagen zur Herstellung von Magnesiumoxid, die nach dieser Richtlinie genehmigungspflichtig sind, gewähren.

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, sollte das Gericht die genannte Entscheidung nicht in Bezug auf die gesamte Nr. 3.5 des Merkblatts für nichtig erklären, jedenfalls in Bezug auf dessen Nr. 3.5.5.4 sowie insbesondere die in der Tabelle 3.11 festgesetzten Emissionswerte für nichtig zu erklären;

auf jeden Fall dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

Hierzu wird vorgetragen, dass die Europäische Union für die Aufnahme der Erzeugung von Magnesiumoxid in das Merkblatt nicht zuständig sei.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, konkret:

Die Klägerinnen seien nicht über die Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung des Merkblatts informiert worden und hätten an diesem nur mit Verspätung teilgenommen,

die von den Klägerinnen eingereichten "Split Views" würden im Merkblatt nicht wiedergegeben und

die für die Analyse des endgültigen Entwurfs des Merkblatts festgesetzte Frist sei nicht eingehalten worden.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 1 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Hierzu wird vorgetragen, dass das Merkblatt gegen den in Art. 1 der Richtlinie erklärten Zweck, die Umwelt insgesamt zu schützen, verstoße, so auch die in Nr. 3.5 des genannten Dokuments enthaltenen Schlussfolgerungen, die durch die angefochtene Entscheidung verbindlich würden.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, indem die angefochtene Entscheidung Unternehmen, die sich nicht in der gleichen Lage befänden, gleichbehandele.

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