URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
17. Februar 1998 (1)
„Staatliche Beihilfen Untätigkeitsklage Erledigung der Hauptsache
Schadensersatzklage Antrag, der darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat eine
Umgestaltung der Bestimmungen über die Gewährung einer bereits gewährten
Beihilfe vorzuschreiben Tatsächliche Umstände Unzuständigkeit der
Kommission“
In der Rechtssache T-107/96
Pantochim SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Feluy (Belgien),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe,
Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater
Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hervé Lehman, Paris,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten zunächst durch Catherine de Salins,
Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten, und Frédéric Pascal, Chargé de mission in derselben
Direktion, sodann durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in derselben
Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft,
8b, boulevard Joseph II, Luxemburg,
wegen Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, gemäß
Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu entscheiden, daß Frankreich die Bestimmungen
über die Gewährung der Beihilfe, die es für Biokraftstoffe gewährte, umzugestalten
hat, und wegen Ersatzes des der Klägerin durch diese Unterlassung entstandenen
Schadens
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters C. P. Briët, der
Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Oktober 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
- 1.
- Die Klägerin Pantochim SA, deren Gesellschaftssitz sich in Feluy (Belgien)
befindet, ist eine Tochtergesellschaft der in Mailand (Italien) ansässigen Società
italiana serie acetica sintetica SpA (im folgenden: Sisas). Sie besitzt in Feluy eine
Fertigungseinheit für ein als „Sisoil E“ bezeichnetes Gasöl pflanzlichen Ursprungs.
Sisoil E ist ein Methylester pflanzlicher Öle, der allein oder gemischt mit
klassischen Gasölen als Kraftstoff oder für die Beheizung privater Haushalte
verwendet werden kann.
- 2.
- Gemäß Artikel 32 des französischen Finanzgesetzes für 1992 (Gesetz 91-1322 vom
30. Dezember 1991, veröffentlicht im Journal officiel de la République française vom
31. Dezember 1991, S. 17229) waren Raps- und Sonnenblumenölester sowie
Äthylalkohol aus Getreide, Topinambur, Kartoffeln und Zuckerrüben als Zusatz
für Superkraftstoff und Kraftstoff sowie Derivate dieses Alkohols bis zum 31.
Dezember 1996 von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer befreit (im folgenden:
Biokraftstoff). Der Erlaß vom 27. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 32 legte Kriterien für die Gewährung dieser Befreiung fest. Er schrieb
insbesondere vor, daß die genannten Erzeugnisse im Rahmen eines
Versuchsprojekts verwendet und in als „Piloteinheiten“ angesehenen Einheiten
hergestellt werden müssen.
- 3.
- Artikel 30 des französischen Gesetzes zur Berichtigung des Finanzgesetzes für 1993
(veröffentlicht im Journal officiel de la République Française vom 31. Dezember
1993, S. 18526) bestimmte ferner, daß Erzeugnisse, für die eine Befreiung gewährt
wird, aus Ausgangserzeugnissen hergestellt werden müssen, die „auf Non-food-Brachflächen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom
15. Februar 1993 angebaut werden“.
- 4.
- Ohne eine Steuerbefreiung der beschriebenen Art wäre die Herstellung von
Biokraftstoff wegen seiner hohen Produktionskosten ohne wirtschaftliches Interesse.
- 5.
- Die Sisas hat seit November 1992 bei der französischen Verwaltung ihr Interesse
an der Zulassung ihres Werks in Feluy als „Piloteinheit“ für die Herstellung von
Biokraftstoff bekundet und diese Zulassung offiziell im März 1993 beantragt. Es ist
unstreitig, daß ihr die französische Verwaltung bislang keine entsprechende
Zulassung erteilt hat. Der französische Minister für Landwirtschaft, Fischerei und
Ernährung wies in einem Schreiben an den Vorstand der Klägerin vom 14. Juni
1996 darauf hin, eine Ortsbesichtigung habe ergeben, daß die Produktionskapazität
des Betriebes in Feluy das Volumen der beantragten Zulassung übersteige. Da die
Mitgliedstaaten jedoch nach der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober
1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl.
L 316, S. 12) nur bei die gesamte Produktionskapazität der Anlagen
beanspruchenden „Pilotprojekten“ befugt seien, uneingeschränkte oder
eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, könne
dieser Betrieb nicht als Piloteinheit zugelassen werden. Weil zudem die
Kommission zur Zeit ein Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit der
französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht durchführe (dazu
sofort), könnten die französischen Behörden keine neuen Zulassungen erteilen.
- 6.
- Die Kommission hat am 7. Dezember 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz
2 EG-Vertrag im Hinblick auf die französischen Rechtsvorschriften zur Befreiung
der biologischen Treibstoffe von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer eingeleitet.
Sie teilte dies den französischen Behörden durch Schreiben vom 12. Dezember
1994 mit. Eine Mitteilung „gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ... über
Beihilfen Frankreichs für biologische Treibstoffe“ wurde im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 1995 (ABl. C 143, S. 8) veröffentlicht.
- 7.
- In diesem Verwaltungsverfahren gab die Sisas am 29. Juni 1995 Erklärungen ab.
Sie forderte die Kommission ferner auf, erstens festzustellen, daß die Beihilfe
Frankreichs für die Herstellung von Biodieselöl wegen dieser gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoßenden Bestimmungen nicht im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, zweitens zu beschließen, daß Frankreich
diese Beihilfe so umzugestalten habe, daß für in anderen Mitgliedstaaten
hergestelltes und nach Frankreich geliefertes Biodieselöl die gleichen
Vergünstigungen gewährt würden, und drittens, alle gebotenen vorläufigen
Maßnahmen zu treffen, indem sie Frankreich auffordere, den Betrieb der Sisas in
Feluy unverzüglich, vorläufig für 1995 für eine Menge von 20 000 t jährlich, als
„Piloteinheit“ zuzulassen.
- 8.
- Da die Kommission hierzu nicht Stellung nahm, wurde sie von der Sisas gemäß
Artikel 175 EG-Vertrag mit Schreiben vom 29. März 1996 unter Wiederholung der
in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995 enthaltenen Anträge ersucht, binnen zwei
Monaten Stellung zu nehmen. Die Sisas führte ferner aus, daß das Recht der
Klägerin, vom französischen Staat und von der Europäischen Gemeinschaft Ersatz
des beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens zu verlangen, der dieser dadurch
entstanden sei, daß sie seit 1993 rechtswidrig vom französischen Markt für
unbesteuertes Biodieselöl ausgeschlossen sei, unberührt bleibe.
- 9.
- Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 teilte die Kommission dem Vorstand der Sisas
mit, daß das genannte Schreiben vom 29. März 1996 als Antrag auf Einleitung
eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag in das Register
eingetragen worden sei.
- 10.
- Die Kommission erließ am 18. Dezember 1996 die Entscheidung 97/542/EG über
Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (ABl. L 222, S. 26), die den
französischen Behörden am 29. Januar 1997 mitgeteilt wurde. In dieser
Entscheidung heißt es: „Die Beihilfen, die Frankreich ... in Form von
Steuerbefreiungen zugunsten von Biokraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs
gewährt, sind rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen die Verfahrensvorschriften
nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. Diese Beihilfen sind unvereinbar
mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag. Frankreich
wird aufgefordert, die in Artikel 2 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten
ab der Notifizierung dieser Entscheidung einzustellen.“
- 11.
- Die Kommission hat im übrigen in den Begründungserwägungen der Entscheidung
ausgeführt:
„Die Tatsache, daß bestimmte Grunderzeugnisse von der Steuerbefreiung
ausgenommen sind, bestätigt, daß es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im
Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da sie den Wettbewerb durch
die Begünstigung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfälscht und aus
diesem Grund den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann ...
[Es wurden] keine Erklärung abgegeben, die rechtfertigen könnte, daß die
Maßnahme auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein muß, die auf Non-food-Brachflächen angebaut werden“ (Teil IV Nr. 5).
„Da die Steuerbefreiung nur für Biokraftstoffe gilt, die aus bestimmten
Grunderzeugnissen hergestellt werden, war die Kommission der Auffassung, daß
die Regelung zu einer Diskriminierung anderer Biokraftstoffe führt, die aus
anderen Grunderzeugnissen hergestellt werden können (aus einem anderen
Erzeugnis oder nicht auf stillgelegten Flächen). Für diese anderen Biokraftstoffe
gilt in Frankreich die normale Verbrauchsteuer. Die Beihilfe in Form der
Steuerbefreiung stellt somit insofern einen Verstoß gegen die Bestimmungen von
Artikel 95 EG-Vertrag dar, als sie auf Biokraftstoffe beschränkt ist, die aus einer
begrenzten Zahl von Grunderzeugnissen hergestellt werden ..., und insofern als die
aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten und aus anderen Grunderzeugnissen
produzierten Biokraftstoffe höher besteuert werden“ (Teil V Nr. 4).
„... jede staatliche Intervention in dem von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92
abgedeckten Bereich [käme] einer Einmischung des Staates in das vollständige und
umfassende System der gemeinsamen Marktorganisationen gleich.
Die seit 1994 geltende Befreiung, die nur für auf Brachflächen angebaute
Erzeugnisse gilt, stellt folglich einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr.
1765/92 dar“ (Teil VI Nr. 2).
„Die indirekten Beihilfen für Grunderzeugnisse stellen folglich Verstöße gegen die
Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, der Verordnung (EWG) Nr.
1765/92 und des Artikels 95 EG-Vertrag dar und kommen somit für Freistellungen
nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Betracht“ (Teil VI Nr. 4).
„... Es ist also festzustellen, daß nach der Struktur der Regelung die eigentliche
Wirkung der Beihilfe von den Herstellern, die rein technisch gesehen die direkten
Empfänger waren, auf die Erzeuger der Rohstoffe übergegangen ist, die zu
indirekten Empfängern wurden.
...
Da die Hersteller von Biokraftstoffen nur vorübergehend einen Vorteil aus der
Steuerbefreiung hatten und wegen der besonderen Art des Verstoßes seitens der
Erzeuger, der letztendlichen Begünstigten der gewährten Vorteile, würde die
Wiedereinziehung einen harten Schlag gegen eine Maßnahme bedeuten, die in
ihren Grundzügen mit der Politik der Gemeinschaft im Einklang steht und deren
Rechtswidrigkeit, abgesehen von den verfahrensrechtlichen Aspekten, im
wesentlichen auf einen zu restriktiven Ansatz in bezug auf die indirekten
Begünstigten der Beihilfe zurückzuführen ist“ (Teil VII Nr. 3).
- 12.
- Der Französischen Republik wurde daher keine Verpflichtung zur
Wiedereinziehung der Beihilfe auferlegt.
Verfahren
- 13.
- Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
- 14.
- Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 186 EG-Vertrag einen Antrag auf
einstweilige Anordnung gestellt, der darauf gerichtet ist, daß die Kommission
Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1
EG-Vertrag aufgibt, der Klägerin vorläufig für die beantragte Menge Biodieselöl
eine Befreiung von der anwendbaren Verbrauchsteuer zu gewähren.
- 15.
- Mit Beschluß vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R
(Pantochim/Kommission, Slg. 1996, II-1361) hat der Präsident des Gerichts den
Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen und die
Kostenentscheidung vorbehalten.
- 16.
- Mit Schriftsatz, der am 18. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, im vorliegenden
Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten
zugelassen zu werden. Durch Beschluß des Präsidenten der Dritten erweitertenKammer des Gerichts vom 9. Januar 1997 wurde die Französische Republik im
vorliegenden Verfahren als Streithelferin zugelassen.
- 17.
- Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer)
beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat gemäß Artikel 65 der
Verfahrensordnung um die Vorlage bestimmter Urkunden gebeten. Das Gericht
hat die Parteien ferner aufgefordert, einige Fragen schriftlich bzw. mündlich in der
Sitzung zu beantworten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.
- 18.
- Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Oktober 1997 mündlich verhandelt und
die Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
- 19.
- Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß es die Kommission unter Verstoß gegen den EG-Vertrag
unterlassen hat, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu
entscheiden, daß Frankreich die Bestimmungen über die Gewährung der
Beihilfe für Biokraftstoffe umzugestalten hat, um sie in Einklang mit dem
EG-Vertrag zu bringen;
festzustellen, daß die Gemeinschaft für den sich aus dieser Untätigkeit der
Kommission ergebenden Schaden haftet, und die Kommission zum Ersatz
dieses vorläufig mit 50 508 729 FF bezifferten Schadens zu verurteilen;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
- 20.
- Die Kommission beantragt in ihrer Gegenerwiderung,
festzustellen, daß die Untätigkeitsklage durch den Erlaß der Entscheidung
vom 18. Dezember 1996 gegenstandslos geworden ist;
die Schadensersatzklage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
- 21.
- Die französische Regierung beantragt,
festzustellen, daß die Untätigkeitsklage durch den Erlaß der Entscheidung
der Kommission vom 18. Dezember 1996 gegenstandslos geworden ist.
Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
Vorbringen der Parteien
- 22.
- Die Klägerin macht geltend, die Sisas habe die Kommission im Namen der
Klägerin mit Schreiben vom 29. März 1996 gemäß Artikel 175 EG-Vertrag
aufgefordert, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Die Kommission habe
innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben.
- 23.
- Sie habe es unterlassen, gemäß Artikel 93 Absatz 2 und Absatz 1 EG-Vertrag
innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu erlassen, durch die
Frankreich auferlegt werde, die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe
für Biokraftstoffe umzugestalten, um sie mit dem EG-Vertrag in Einklang zu
bringen. Die Kommission könne nicht umhin, die Bestimmungen über die
Gewährung der fraglichen Beihilfe zu verbieten, da sie offensichtlich gegen Artikel
95 EG-Vertrag verstießen.
- 24.
- Schließlich sei der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der diskriminierenden
Bestimmungen über die Modalitäten der Beihilfegewährung unabhängig davon
gerechtfertigt, ob die fragliche Beihilferegelung weitere Rechtsfehler aufweise, da
er sich von der Beihilferegelung völlig trennen lasse. Indem die Kommission
mögliche weitere Rechtsfehler vorschiebe, unterlasse sie es, „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ zu ergreifen, unter dem Vorwand, sie müsse zunächst eine
gründlichere Untersuchung vornehmen. Eine Entscheidung, durch die die
französische Regierung verpflichtet werde, die fraglichen Beihilfen aufzuheben,
würde es im übrigen nicht ermöglichen, wieder normale Wettbewerbsverhältnisse
herzustellen.
- 25.
- Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung, ebenso wie die französische
Regierung in ihrem Streithilfeschriftsatz, geltend, die Untätigkeitsklage sei durch
den Erlaß der Entscheidung vom 18. Dezember 1996 gegenstandslos geworden, so
daß sich die Hauptsache erledigt habe.
- 26.
- Auf die schriftliche Aufforderung des Gerichts, zu diesem Vorbringen Stellung zu
nehmen, hat die Klägerin zunächst darauf hingewiesen, daß ihre Untätigkeitsklage
auf die Feststellung gerichtet sei, daß es die Kommission unter Verstoß gegen den
EG-Vertrag unterlassen habe, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu entscheiden, daß Frankreich die Bestimmungen über die Gewährung
der Beihilfe für Biokraftstoffe umzugestalten habe, um sie mit dem EG-Vertrag in
Einklang zu bringen. Sie hat sodann ausgeführt, daß die Kommission zwar in ihrer
Entscheidung darauf hingewiesen habe, daß die Beihilfemaßnahme in Form von
Steuerbefreiungen gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoße, jedoch nicht die
Entscheidung erlassen habe, deren fehlender Erlaß beanstandet werde. Statt die
Französische Republik aufzufordern, Artikel 95 EG-Vertrag bei der Gewährung der
Beihilfen einzuhalten, habe die Kommission festgestellt, daß die fraglichen Beihilfen
die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllten, aber für die
Ausnahmen und Freistellungen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht in Betracht
kämen, und sie demgemäß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt.
- 27.
- Ferner habe die Französische Republik die von der Kommission für rechtswidrig
erklärte Beihilferegelung beibehalten, ohne der Klägerin diese Beihilfe zu
gewähren.
Würdigung durch das Gericht
- 28.
- Nach ständiger Rechtsprechung beruht die in Artikel 175 EG-Vertrag eröffnete
Klagemöglichkeit auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des
Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gemeinschaftsrichters ermöglicht, um
dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung soweit das betroffene
Organ sie nicht abgestellt hat gegen den EG-Vertrag verstößt. Diese Feststellung
hat nach Artikel 176 EG-Vertrag zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus
dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergebenden Maßnahmen zu treffen hat;
daneben kann sie zu Klagen aus außervertraglicher Haftung Anlaß geben (Urteil
des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und
C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 14; Urteil des
Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France
u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 36).
- 29.
- Ist die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach
Erhebung der Klage, aber vor Erlaß des Urteils erfolgt, so können dadurch, daß
das Gericht die Rechtswidrigkeit der anfänglichen Untätigkeit feststellt, nicht mehr
die Rechtswirkungen des Artikels 176 herbeigeführt werden (Urteil des Gerichts
vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997,
II-1161, Randnrn. 65 bis 68). In einem solchen Fall ist die Klage gegenstandslos
geworden, wie sie auch keinen Gegenstand hätte, wenn das beklagte Organ auf die
Aufforderung reagierte, binnen zwei Monaten tätig zu werden.
- 30.
- Nach ständiger Rechtsprechung liegt Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 im
übrigen dann vor, wenn eine Bescheidung oder eine Stellungnahme unterbleibt,
nicht aber dann, wenn ein anderer als der vom Betroffenen gewünschte oder für
notwendig erachtete Rechtsakt erlassen wird (Urteile des Gerichtshofes vom 13.
Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Deutscher Komponistenverband/Kommission,
Slg. 1971, 705, Randnr. 2, und vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86
und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 17). Der Erlaß der
Entscheidung vom 18. Dezember 1996 ist jedoch zweifellos eine Stellungnahme der
Kommission im Sinne von Artikel 175 EG-Vertrag zu der am 29. März 1996 an sie
gerichteten Aufforderung, tätig zu werden.
- 31.
- Es ist folglich insofern ohne Belang, daß die Kommission in ihrer Entscheidung
vom 18. Dezember 1996 nur feststellt, daß die fraglichen Beihilfen rechtswidrig und
mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar
seien, und die Französische Republik auffordert, diese Beihilfen aufzuheben, ihr
aber nicht auferlegt, die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe
umzugestalten, um sie mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen.
- 32.
- Die Untätigkeitsklage ist daher in der Hauptsache erledigt.
Zum Schadensersatzantrag
Vorbringen der Parteien
- 33.
- Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission eine die Haftung der
Gemeinschaft begründende rechtswidrige Handlung begangen, indem sie es
unterlassen hat, die Entscheidung in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu erlassen und der Französischen Republik die Umgestaltung der
rechtswidrigen Bestimmungen über die Gewährung der fraglichen Steuerbefreiung
aufzuerlegen. Der Umstand, daß die Kommission während eines so langen
Zeitraums keine Entscheidung erlassen habe, habe nämlich dazu geführt, daß es
an einem Rechtsakt gefehlt habe, auf den sie einen Schadensersatzanspruch gegen
die französische Verwaltung für die Vergangenheit hätte stützen können, und daß
der künftige, aber gewisse Schaden nicht verhindert werde, der sich daraus ergebe,
daß sie für das neue Wirtschaftsjahr vom französischen Markt ausgeschlossen sei.
- 34.
- Im vorliegenden Fall hätte die Kommission tätig werden müssen, um die
diskriminierenden Voraussetzungen für die Beihilfegewährung zu beseitigen. Wer
einer Person in Gefahr nicht beistehe, könne sich im Hinblick auf seine hierauf
beruhende zivilrechtliche Haftung nicht auf den vom Verursacher der Gefahr
hervorgerufenen Schaden berufen. Die Kommission habe Frankreich im übrigen
nicht verpflichtet, die Gewährung der Beihilfen einzustellen.
- 35.
- Ferner schließe das der Kommission durch Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag
eingeräumte weite Ermessen nicht die Möglichkeit ein, eine offenkundige
Verletzung grundlegender Bestimmungen der EG-Vertrags zuzulassen.
- 36.
- Die Klägerin habe einen doppelten Schaden in Form von nichtgewährten Beihilfen
und entgangenem Gewinn erlitten. Sie habe seit November 1992 beantragt, ihr die
Versorgung des französischen Marktes durch die Gewährung der erwähnten
Steuerbefreiung zu ermöglichen. Ferner sei die französische Verwaltung im Begriff,
für das nachfolgende, am 1. Juli 1996 beginnende Wirtschaftsjahr die Gesamtmenge
des unter die Befreiung fallenden Biokraftstoffs festzusetzen und den Begünstigten
Quoten zuzuteilen. Hieraus ergebe sich für die Jahre 1993 bis 1997 ein von ihr
vorläufig mit 50 508 729 FF bezifferter Schaden, der durch das Fehlen der
„Beihilfespanne“ und entgangene Gewinne verursacht worden sei.
- 37.
- Es sei zur Zeit schwierig, den durch die Untätigkeit der Kommission verursachten
Schaden genau zu beziffern, da die Bestimmung des in der Vergangenheit
entstandenen Schadens von der Höhe der Entschädigung abhängig sei, die das
französische Gericht gewähren würde, wenn die Kommission das Verhalten der
französischen Verwaltung gegenüber der Klägerin für rechtswidrig erklären würde.
- 38.
- Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Untätigkeit der
Kommission sei offensichtlich, da die Klägerin wahrscheinlich nicht in der Lage sein
werde, ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der französischen Verwaltung
geltend zu machen und da für die Französische Republik kein zwingender Grund
bestehe, sich im Hinblick auf das am 1. Juli 1996 beginnende Wirtschaftsjahr anders
zu verhalten.
- 39.
- Die Kommission macht zunächst geltend, daß ihr keine Untätigkeit und damit kein
rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Selbst wenn die Feststellung
einer Untätigkeit unterstellt würde, habe die Klägerin nicht bewiesen, daß diese
eine Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm oder
eine erhebliche und offenkundige Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnisse
darstelle (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89,
Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).
- 40.
- Ihr werde in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag ein weiter Ermessensspielraum bei
der Entscheidung zugestanden, ob sie eine Beihilferegelung zulassen oder auch die
Umgestaltung einer solchen Regelung vorschreiben wolle (Urteil des Gerichtshofes
vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547,
Randnr. 36).
- 41.
- Ferner ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der
Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961,
Randnrn. 107 und 108), daß die Haftung der Gemeinschaft noch nicht allein
dadurch begründet werde, daß eine Untätigkeit festgestellt werde.
- 42.
- Was den erlittenen Schaden anlange, so könne die Aufforderung zum Tätigwerden
und eine etwaige Untätigkeit jedenfalls nur für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und
nicht für die Jahre vor dem Aufforderungsschreiben von Bedeutung sein. Insoweit
sei der Schaden vom Verhalten der französischen Verwaltung während dieses
Zeitraums abhängig.
- 43.
- Ein Schaden, der auf der fehlenden Möglichkeit der Inanspruchnahme
rechtswidriger Beihilfen beruhe, könne im übrigen keinen Entschädigungsanspruch
begründen.
- 44.
- Was schließlich den Kausalzusammenhang angehe, so betreffe Artikel 215 Absatz
2 EG-Vertrag nur den Organen der Gemeinschaft oder ihren Bediensteten
zuzurechnende, nicht aber von den Mitgliedstaaten zu verantwortende Schäden
(Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78,
Granaria, Slg. 1979, 623, und vom 18. Oktober 1984 in der Rechtssache 109/83,
Eurico/Kommission, Slg. 1984, 3581).
- 45.
- Die angebliche Untätigkeit der Kommission schließe einen Schadensersatzanspruch
gegen die französische Verwaltung nicht aus. Die Klägerin habe die Möglichkeit
gehabt, ihre Ansprüche unter Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel
93 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilferegelung sei nicht notifiziert worden (Urteil
SFEI u. a., a. a. O.) oder von Artikel 95 EG-Vertrag der diskrininierende
Steuervorschriften verbiete vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.
- 46.
- Aus Randnummer 36 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 21.
Oktober 1996 ergebe sich, daß die Kommission keine „Erste Hilfe“ in dem von der
Klägerin gewünschten Sinne habe leisten können. Sie hätte eine vorläufige
Entscheidung zur Aussetzung der Beihilfemaßnahme erlassen können, doch habe
die Klägerin eine solche nicht beantragt.
- 47.
- Sie habe nicht darüber zu entscheiden, ob das Verhalten der französischen
Regierung gegenüber der Klägerin rechtswidrig sei, sondern lediglich darüber, ob
die fragliche Beihilferegelung insgesamt betrachtet mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar sei.
Würdigung durch das Gericht
- 48.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die außervertragliche
Haftung der Gemeinschaft, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die
Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das
Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen
diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil des Gerichts
vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs
in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
- 49.
- Aus der Klageschrift, der Aufforderung zum Tätigwerden in Verbindung mit dem
Schreiben der Muttergesellschaft der Klägerin vom 29. Juni 1995 (vgl. Randnrn. 7
und 8 dieses Urteils), den verschiedenen Schriftsätzen der Klägerin und den von
ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ergibt sich, daß die
vorliegende Schadensersatzklage im Kern auf die Feststellung gerichtet ist, daß es
die Kommission unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, gemäß
Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag vorläufig oder endgültig zu
entscheiden, daß die Französische Republik die Beihilfe so umzugestalten habe,
daß für in anderen Mitgliedstaaten hergestelltes und nach Frankreich geliefertes
Biodieselöl die gleichen Vergünstigungen beansprucht werden könnten, wie sie in
Frankreich ansässigen, in diesem Sektor tätigen Unternehmen gewährt würden, und
daß die französischen Behörden der Klägerin eine Steuerbefreiung für nach
Frankreich geliefertes Biodieselöl erteilen müßten. Die Schadensersatzklage ist
demnach auf die Feststellung gerichtet, daß die Gemeinschaft für den durch diese
Untätigkeit der Kommission verursachten Schaden hafte.
- 50.
- Die von der Klägerin geforderten Maßnahmen überschreiten jedoch die Befugnisse
der Kommission.
- 51.
- Erstens kann die Kommission, wenn sie im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel
93 Absatz 2 EG-Vertrag feststellt, daß eine Beihilfe eingeführt worden ist, ohne
daß sie hiervon gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zuvor unterrichtet wurde,
nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts als einstweilige
Maßnahme nur anordnen, daß der betreffende Staat die Gewährung der Beihilfe
unverzüglich gegebenenfalls teilweise, wie im Urteil des Gerichtshofes vom 22.
März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnrn. 14
bis 17) aussetzt und ihr innerhalb einer von ihr gesetzten Frist alle für die
Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten übermittelt (vgl. Urteil SFEI
u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 45 und Beschluß Pantochim/Kommission,
a. a. O., Randnr. 35). Die von der Klägerin bei der Kommission beantragte
einstweilige Maßnahme, die tatsächlich darauf gerichtet ist, Frankreich
vorzuschreiben, die Klägerin von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer zu befreien,
fällt jedoch offensichtlich nicht unter die Maßnahmen, zu deren Erlaß die
Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befugt ist.
- 52.
- Zweitens ist die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beim
Vorliegen einer unvereinbaren Beihilfe verpflichtet, anzuordnen, daß der
betreffende Mitgliedstaat diese binnen einer von ihr bestimmten Frist „aufzuheben
oder umzugestalten“ hat. Die beiden von der Klägerin bei der Kommission
beantragten, vorstehend beschriebenen Maßnahmen fallen jedoch nicht unter die
Maßnahmen, zu deren Erlaß die Kommission zum Abschluß des
Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befugt ist, da ein auf
die Erlangung einer Beihilfe gerichteter Antrag über die durch Artikel 93 Absatz
2 EG-Vertrag zugelassene Aufhebung oder Umgestaltung der Beihilfe hinausgeht.
- 53.
- Die Kommission hat sich daher nicht rechtswidrig verhalten, als sie es mit ihrer
Entscheidung vom 18. Dezember 1996 abgelehnt hat, die von der Klägerin
beantragten Maßnahmen zu erlassen.
- 54.
- Demnach ist das erste Tatbestandsmerkmal der außervertraglichen Haftung der
Gemeinschaft, das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission, im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- 55.
- Die Schadensersatzklage ist daher abzuweisen.
Kosten
- 56.
- Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der
Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach Artikel
87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen.
- 57.
- In Anbetracht der Rechtswidrigkeit der von der Klägerin bei der Kommission
beantragten Maßnahme, die im Rahmen der Prüfung der Schadensersatzklage
festgestellt worden ist, hätte die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage auf
keinen Fall Erfolg haben können. Der Klägerin sind daher die gesamten Kosten
einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes
aufzuerlegen.
- 58.
- Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Regierung der Französische
Republik ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Untätigkeitsklage ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Schadensersatzklage wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
4. Die Regierung der Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
VesterdorfBriët
Lindh
Potocki Cooke
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf