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Klage, eingereicht am 13. März 2009 - adp Gauselmann GmbH / HABM -Maclean (Archer Maclean's Mercury)

(Rechtssache T-106/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Archer Maclean (Banbury, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2009 in der Sache R 1266/2007-1 gegen die Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstößt;

festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 290 227 für Waren der Klassen 9 und 28 unter das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates fällt;

dem HABM und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Archer Maclean's Mercury" (Anmeldung Nr. 4 290 227) für Waren in den Klassen 9, 16 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "Merkur" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 9, 28, 35, 37, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die einander gegenüberstehenden Marken keine optischen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten aufwiesen und die Waren in den Klassen 9 und 28 nicht miteinander übereinstimmten, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.

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