Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 - Polen/Kommission
(Rechtssache T-370/11)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar, Unterstaatssekretär)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der (unter Aktenzeichen K[2011] 2772 bekannt gegebene) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) insgesamt nichtig ist;
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Polnische Republik folgende Klagegründe geltend:
Erster Klagegrund:
Es sei dadurch gegen Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV verstoßen worden, dass die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf Brennstoffe nicht berücksichtigt worden seien und dass die Produkt-Benchmarks unter Zugrundelegung der Bezugsleistung von Erdgas berechnet worden seien und dieser Brennstoff als Referenzbrennstoff herangezogen worden sei.
Zweiter Klagegrund:
Es sei dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Art. 191 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen worden, dass bei der Erarbeitung des streitigen Beschlusses die unterschiedliche Situation in den einzelnen Regionen der Europäischen Union nicht berücksichtigt worden sei.
Dritter Klagegrund:
Es sei dadurch gegen Art. 5 Abs. 4 EUV (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) verstoßen worden, dass im streitigen Beschluss die Produkt-Benchmarks auf einer viel restriktiveren Grundlage festgelegt worden seien, als es die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erfordere.
Vierter Klagegrund:
Es sei gegen Art. 10a in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen worden, und der Europäischen Kommission fehle die Befugnis zur Annahme der streitigen Maßnahme.
____________