Language of document : ECLI:EU:C:2019:530

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

24. Juni 2019(*)(i)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschlüsse – Keine unmittelbare Wirkung – Vorrang des Unionsrechts – Folgen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 4 Nr. 6 – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 28 Abs. 2 – Erklärung eines Mitgliedstaats, die es ihm ermöglicht, weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anzuwenden – Verspätete Erklärung – Folgen“

In der Rechtssache C‑573/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 28. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2017, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen


Daniel Adam Popławski,

Beteiligter:

Openbaar Ministerie,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, M. Vilaras und C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, L. Bay Larsen, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und U. E. A. Weitzel als Bevollmächtigte,

–        von Herrn Popławski, vertreten durch P. J. Verbeek, und T. O. M. Dieben, advocaten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer, als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters, H. Krämer und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts und von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines vom Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen, Polen) gegen Herrn Daniel Adam Popławski zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen erlassenen Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rahmenbeschluss 2002/584/JI

3        In den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) heißt es:

„(5)      Aus dem der [Europäischen] Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem [am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten] Europäischen Auslieferungsübereinkommen … beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat [der Europäischen Union] gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des [EU-Vertrags] und Artikel 5 des [EG-Vertrags] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)      Der Europäische Haftbefehl soll in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen, einschließlich der Bestimmungen von Titel III des [am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen] Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19)], die die Auslieferung betreffen.“

4        Art. 1 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

…“

5        Art. 4 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

6.      wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;

…“

 Rahmenbeschluss 2008/909

6        Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“

7        In Art. 4 Abs. 5 und 7 dieses Rahmenbeschlusses heißt es:

„(5)      Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. Auch die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats oder des Vollstreckungsstaats um Einleitung eines Verfahrens zur Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen. Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln.

(7)      Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, seine vorherige Zustimmung gemäß Absatz 1 Buchstabe c für die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nicht erforderlich ist,

a)      wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat und ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt in diesem Staat behalten wird und/oder

b)      wenn die verurteilte Person in anderen als den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt.

…“

8        Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Absatz 1 nicht anwenden wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

9        Art. 25 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“

10      Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Dieser Rahmenbeschluss ersetzt ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28:

–        Europäisches Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997;

–        Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970;

–        Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;

–        Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991.“

11      Art. 28 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Für Ersuchen, die vor dem 5. Dezember 2011 eingehen, gelten weiterhin die bestehenden Instrumente für die Überstellung verurteilter Personen. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen.

(2)      Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, wonach er in Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil vor dem angegebenen Zeitpunkt ergangen ist, als Ausstellungs- und Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anwenden wird. Wurde eine derartige Erklärung abgegeben, so gelten diese Rechtsinstrumente in diesen Fällen im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob diese die gleiche Erklärung abgegeben haben oder nicht. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.“

 Niederländisches Recht

12      Die Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW), mit der der Rahmenbeschluss 2002/584 in niederländisches Recht umgesetzt wird, sieht in Art. 6 vor:

„(1)      Die Übergabe eines Niederländers kann bewilligt werden, sofern sie zum Zweck der Strafverfolgung gegen ihn erfolgt und nach Ansicht der vollstreckenden Justizbehörde gewährleistet ist, dass der Betroffene im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Taten, für die die Übergabe bewilligt werden kann, seine Strafe in den Niederlanden verbüßen kann.

(2)      Die Übergabe eines Niederländers ist nicht zulässig, wenn sie zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt wird, die über ihn mit rechtskräftigem Urteil verhängt wurde.

(4)      Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unseren Minister unverzüglich über … jede Verweigerung der Übergabe, die mit der in Abs. 3 genannten Erklärung übermittelt wird, dass das Königreich der Niederlande bereit ist, die Vollstreckung des ausländischen Urteils zu übernehmen.

(5)      Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für einen Ausländer, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung ist, sofern er in den Niederlanden wegen der dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegenden Taten verfolgt werden kann und sofern zu erwarten ist, dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer gegen ihn nach der Übergabe verhängten Strafe oder Maßregel verlieren wird.“

13      Art. 6 Abs. 3 OLW sah in der bis zum Inkrafttreten der Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging vrijheidsbenemende en voorwaardelijke sancties (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von freiheitsentziehenden und Bewährungsstrafen) vom 12. Juli 2012 (Stb. 2012, Nr. 333, im Folgenden: WETS), mit der der Rahmenbeschluss 2008/909 umgesetzt wird, geltenden Fassung vor:

„Im Fall einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils gemäß dem in Art. 11 des am 21. März 1983 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen … vorgesehenen Verfahren oder auf der Grundlage eines anderen anwendbaren Übereinkommens zu übernehmen.“

14      Seit dem Inkrafttreten der WETS hat Art. 6 Abs. 3 OLW folgenden Wortlaut:

„Im Fall einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils zu übernehmen.“

15      Art. 5:2 WETS sieht vor:

„(1)      Die [WETS] tritt im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der … Union an die Stelle der Wet overdracht tenuitvoerlegging strafvonnissen [Gesetz über die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen].

(3)      Die [WETS] findet keine Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen …, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden sind.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Mit Urteil vom 5. Februar 2007, das am 13. Juli 2007 rechtskräftig wurde, verhängte der Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) gegen Herrn Popławski, der polnischer Staatsangehöriger ist, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 15. April 2010 ordnete es die Vollstreckung dieser Strafe an.

17      Am 7. Oktober 2013 stellte dieses Gericht gegen Herrn Popławski einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus.

18      Im Rahmen des die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betreffenden Ausgangsverfahrens hatte die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) Zweifel, ob Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW anzuwenden sei, wonach die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls u. a. bei Personen automatisch verweigert wird, die wie Herr Popławski in den Niederlanden wohnen.

19      Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2015 richtete das vorlegende Gericht ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, in dessen Rahmen es darauf hinwies, dass das Königreich der Niederlande, wenn es die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW verweigere, gemäß Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung seine „Bereitschaft“ mitteilen müsse, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf der Grundlage eines Übereinkommens mit dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übernehmen. Es führte aus, dass der Übernahme der Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden nach den für die Beziehungen zwischen der Republik Polen und dem Königreich der Niederlande geltenden vertraglichen Bestimmungen ein entsprechender Antrag der Republik Polen vorausgehen müsse und sich ein solcher Antrag nach polnischem Recht nicht gegen einen polnischen Staatsangehörigen richten dürfe.

20      In dieser Entscheidung hob das vorlegende Gericht hervor, dass in einer solchen Situation die Verweigerung der Übergabe zur Straflosigkeit der Person führen könne, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen sei. Nach Verkündung des Urteils, mit dem die Übergabe verweigert werde, könne sich die Übernahme der Vollstreckung der Strafe nämlich aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrags der polnischen Behörden als unmöglich erweisen.

21      Das vorlegende Gericht äußerte daher Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 2 bis 4 OLW mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die Übergabe nur verweigert werden darf, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat „sich verpflichtet“, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.

22      In seinem Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte.

23      Außerdem hat der Gerichtshof mit diesem Urteil für Recht erkannt, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 keine unmittelbare Wirkung haben. Allerdings hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das zuständige nationale Gericht die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen hat und dass dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, verpflichtet sind, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503).

24      In seiner Vorlageentscheidung führt das vorlegende Gericht aus, dass sich aus dem genannten Urteil ergebe, dass Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW gegen Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstoße.

25      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus dem Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503), außerdem hervor, dass das Unionsrecht einer Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung dahin, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die von dieser nationalen Bestimmung geforderte vertragliche Grundlage für die Übernahme der Vollstreckung der Strafe darstelle, vor dem Hintergrund, dass dieser Art. 4 Nr. 6 anders als die in den Beziehungen zur Republik Polen geltenden internationalen Übereinkommen keinen Übernahmeantrag seitens der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Behörden verlange und dass diese Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW daher die wirksame Vollstreckung der Freiheitsstrafe in den Niederlanden gewährleisten könne, nicht entgegenstehe.

26      Der Minister van Veiligheid en Justitie (Minister für Sicherheit und Justiz, Niederlande) (im Folgenden: Minister), der nach niederländischem Recht die für die Übernahme der Vollstreckung der Strafe zuständige Behörde ist, war jedoch der Ansicht, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 kein Übereinkommen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung darstelle.

27      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es unabhängig von der Frage, ob die Auslegung des Ministers zutreffend sei, unter diesen Umständen nicht zu dem Ergebnis gelangen könne, dass diese Auslegung die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden gewährleiste.

28      Dieses Gericht stellt sich daher die Frage, ob die mit den Bestimmungen eines Rahmenbeschlusses unvereinbaren Bestimmungen des niederländischen Rechts gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts auch dann unangewandt bleiben können, wenn die erstgenannten Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Es betont, dass bei Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW kein Grund mehr für die Verweigerung der Übergabe von Herrn Popławski an die polnischen Behörden gegeben wäre.

29      Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob Art. 6 Abs. 3 OLW in der durch die WETS geänderten Fassung auf das Ausgangsverfahren vor dem Hintergrund Anwendung finden kann, dass diese Bestimmung seit dieser Änderung nicht mehr auf eine vertragliche Grundlage für die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden verweist.

30      Zwar führt das vorlegende Gericht aus, dass nach Art. 5:2 Abs. 3 WETS die Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Rahmenbeschluss 2008/909 umsetzten, keine Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen fänden, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden seien, wie dies bei der Entscheidung, mit der Herr Popławski zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, der Fall sei. Jedoch weist es darauf hin, dass Art. 5:2 Abs. 3 WETS die Umsetzung der vom Königreich der Niederlande nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebenen Erklärung darstelle und dass sich der Gerichtshof zur Gültigkeit dieser Erklärung, insbesondere zu einer etwaigen Verspätung derselben, da sie nach der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegeben worden sei, nicht geäußert habe.

31      Das vorlegende Gericht betont, dass, sollte diese Erklärung für ungültig erklärt werden, die nationalen Bestimmungen, mit denen der Rahmenbeschluss 2008/909 umgesetzt werde, einschließlich Art. 6 OLW in der durch die WETS geänderten Fassung, gemäß Art. 26 des genannten Rahmenbeschlusses auf die Vollstreckung des gegen Herrn Popławski erlassenen Europäischen Haftbefehls Anwendung fänden.

32      Jedoch würde die Anwendung dieser nationalen Bestimmungen auf das Ausgangsverfahren nach Ansicht des vorlegenden Gerichts voraussetzen, dass Art. 5:2 Abs. 3 WETS im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 ausgelegt werden kann und dass im gegenteiligen Fall dieses Gericht die Anwendung dieser Bestimmung nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ausschließen kann. Zudem sei zu prüfen, ob bei einer auf Art. 6 OLW in der Fassung der WETS gestützten Verweigerung der Übergabe die wirksame Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden gewährleistet wäre.

33      Bejahendenfalls könnte die Übergabe von Herrn Popławski verweigert werden, und die Strafe könnte gemäß Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW und Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in den Niederlanden vollstreckt werden.

34      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wenn die vollstreckende Justizbehörde die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht dahin auslegen kann, dass ihre Anwendung zu einem rahmenbeschlusskonformen Ergebnis führt, muss sie dann aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs die mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unvereinbaren nationalen Bestimmungen unangewandt lassen?

2.      Ist die Erklärung eines Mitgliedstaats nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909, die dieser nicht „zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses“, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hat, rechtswirksam?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur zweiten Frage

35      Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass eine nach dieser Bestimmung von einem Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung Rechtswirkungen entfalten kann.

36      Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 besteht dessen Zweck darin, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Urteil anerkennt und die von diesem Gericht verhängte Sanktion vollstreckt. Aus Art. 25 des genannten Rahmenbeschlusses geht hervor, dass dieser, soweit seine Bestimmungen mit denen des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gilt, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Art. 4 Nr. 6 des letztgenannten Rahmenbeschlusses verpflichtet.

37      Nach seinem Art. 26 ersetzt der Rahmenbeschluss 2008/909 ab dem 5. Dezember 2011 die Bestimmungen der in dieser Vorschrift angeführten, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen. Ferner ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 des genannten Rahmenbeschlusses, dass für ab dem 5. Dezember 2011 eingehende Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Sanktion verhängt wurde, nicht mehr die bestehenden Instrumente für die Überstellung verurteilter Personen gelten, sondern die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen.

38      Nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann jedoch jeder Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, wonach er als Ausstellungs- und Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente in den Fällen anwenden wird, in denen das rechtskräftige Urteil, mit dem eine Verurteilung ausgesprochen wurde, vor dem Zeitpunkt erlassen wurde, den der betreffende Mitgliedstaat festlegt, sofern dieser Zeitpunkt nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegt. Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Erklärung abgibt, gelten diese Instrumente in den von dieser Erklärung erfassten Fällen im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob diese die gleiche Erklärung abgegeben haben oder nicht.

39      Der Rahmenbeschluss 2008/909 wurde am 27. November 2008 angenommen. Am 24. März 2009 übermittelte das Königreich der Niederlande dem Rat eine Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses (ABl. 2009, L 265, S. 41), mit der es anzeigte, dass es die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente in allen Fällen anwenden werde, in denen das rechtskräftige Urteil, mit dem eine Verurteilung ausgesprochen worden sei, vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sei.

40      Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass das Königreich der Niederlande diese Erklärung nach der Einreichung des in der vorliegenden Rechtssache geprüften Vorabentscheidungsersuchens mit Wirkung vom 1. Juni 2018 zurückgenommen hat. Gleichwohl hat es das vorlegende Gericht für erforderlich gehalten, seine zweite Frage u. a. mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass die Republik Polen nach dem Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses 2008/909 selbst eine Erklärung nach Art. 28 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses abgegeben habe, so dass diese Erklärung ebenfalls verspätet sein könnte.

41      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, die den Gerichtshof veranlassen können, eine Entscheidung über die Vorlagefrage abzulehnen, aber trotz der Rücknahme der gemäß Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebenen Erklärung durch das Königreich der Niederlande nicht erfüllt.

44      Insoweit genügt der Hinweis, dass die Frage, ob die von der Republik Polen abgegebene Erklärung Rechtswirkungen entfaltet, im Rahmen des Ausgangsverfahrens von Bedeutung sein kann, da eine solche Erklärung die anderen Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 verpflichtet, in ihren Beziehungen zur Republik Polen die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente in den in dieser Erklärung festgelegten Fällen weiterhin anzuwenden.

45      In der Sache ist hervorzuheben, dass Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Art. 28 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darstellt und dass die Umsetzung dieser Ausnahme überdies einseitig den Mitgliedstaaten anvertraut ist. Folglich ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C‑582/15, EU:C:2017:37, Rn. 30).

46      Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht aber hervor, dass der Mitgliedstaat die darin genannte Erklärung zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses einreichen muss. Daraus folgt, dass eine nach diesem Zeitpunkt abgegebene Erklärung nicht die vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllt, dass diese Erklärung Rechtswirkungen erzeugen kann.

47      Diese Auslegung wird durch die Systematik des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestätigt. Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Möglichkeit, eine Erklärung nicht nur zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber dies erlauben wollte, nämlich in dem genannten Rahmenbeschluss ausdrücklich geregelt, wie Art. 4 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie zeigen.

48      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses 2008/909 oder in einer vor dessen Ausarbeitung liegenden Phase seine Absicht bekundet, eine Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses abzugeben, entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen einer Erklärung im Sinne dieser Vorschrift nicht gleichkommt. Aus einer solchen Erklärung muss nämlich, anders als bei einer bloßen Absichtserklärung, der Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Urteile, mit denen eine Verurteilung ausgesprochen wird und die der betreffende Mitgliedstaat der Anwendung des genannten Rahmenbeschlusses entziehen will, eindeutig hervorgehen.

49      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass eine nach dieser Bestimmung von einem Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung keine Rechtswirkungen entfalten kann.

 Zur ersten Frage

50      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine Bestimmung des Rechts dieses Staates, die mit einem Rahmenbeschluss unvereinbar ist, unangewandt zu lassen.

51      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass das vorlegende Gericht konkret wissen möchte, ob die Möglichkeit besteht, die Anwendung nationaler Bestimmungen, die es für mit den Rahmenbeschlüssen 2002/584 und 2008/909 unvereinbar hält, auszuschließen.

52      Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet ist, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat, sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen. Diese wesentlichen Merkmale des Unionsrechts haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (vgl. u. a. Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 und 167, Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 45 und Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109).

53      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht (Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1270 und 1271).

54      Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59, und vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 39).

55      Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

56      Ebenso wäre die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33).

57      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen und dem Einzelnen die Möglichkeit zuzuerkennen, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt worden sind, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist.

58      Ebenfalls nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Allerdings sind auch die anderen wesentlichen Merkmale des Unionsrechts, insbesondere die Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung nur eines Teils der Bestimmungen dieses Rechts, zu berücksichtigen.

60      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann daher nicht dazu führen, dass der wesentliche Unterschied zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, die unmittelbare Wirkung haben, und denen, die diese Wirkung nicht haben, in Frage gestellt wird, und folglich auch nicht dazu, dass eine einheitliche Regelung für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts durch die nationalen Gerichte eingeführt wird.

61      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 41, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 75).

62      Hingegen kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen.

63      So ist das nationale Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt zu lassen, die mit einer Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die, wie ihr Art. 27, keine unmittelbare Wirkung hat, unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 46 bis 48).

64      Ebenso wenig kann die Geltendmachung einer Bestimmung einer Richtlinie, die nicht so klar, genau und unbedingt ist, dass ihr eine unmittelbare Wirkung zuerkannt wird, allein aufgrund des Unionsrechts dazu führen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift von einem Gericht eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 41, vom 6. März 2014, Napoli, C‑595/12, EU:C:2014:128, Rn. 50, vom 25. Juni 2015, Indėlių ir investicijų draudimas und Nemaniūnas, C‑671/13, EU:C:2015:418, Rn. 60, sowie vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C‑108/14 und C‑109/14, EU:C:2015:496, Rn. 51 und 52).

65      Zudem kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Arcaro, C‑168/95, EU:C:1996:363, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C‑152/07 bis C‑154/07, EU:C:2008:426, Rn. 35, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Denn zum einen besteht gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV die Verbindlichkeit einer Richtlinie, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“, und zum anderen ist die Union nur dort befugt, mit unmittelbarer Wirkung allgemein und abstrakt Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Portgás, C‑425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 72).

67      Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht gestattet, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, EU:C:2005:270, Rn. 72 und 73, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C‑152/07 bis C‑154/07, EU:C:2008:426, Rn. 35 bis 44, vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 46 und 47, vom 7. August 2018, Smith, C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 49, sowie vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 73).

68      Wie die in den Rn. 64 bis 67 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bestätigt, ist die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, eine Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewandt zu lassen, dann, wenn sie sich aus dem der letztgenannten Bestimmung zuerkannten Vorrang ergibt, jedoch dadurch bedingt, dass diese Bestimmung in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat. Daher ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewandt zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat.

69      Zweitens hat weder der Rahmenbeschluss 2002/584 noch der Rahmenbeschluss 2008/909 unmittelbare Wirkung. Diese Rahmenbeschlüsse wurden nämlich auf der Grundlage des ehemaligen dritten Pfeilers der Union, und zwar gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU, erlassen. Diese Bestimmung sah zum einen vor, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, und zum anderen, dass die Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam sind (Urteile vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56, und vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).

70      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen die Rechtsakte der Organe, der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des EU-Vertrags angenommen wurden, so lange Rechtswirkung behalten, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Da die Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 nicht in dieser Weise aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurden, entfalten sie demnach weiterhin ihre Rechtswirkungen gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 57).

71      Da die genannten Rahmenbeschlüsse bereits nach dem EU-Vertrag keine unmittelbare Wirkung haben, ergibt sich aus Rn. 68 des vorliegenden Urteils, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, die Anwendung einer gegen diese Rahmenbeschlüsse verstoßenden Bestimmung seines nationalen Rechts auszuschließen.

72      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung haben können, ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge hat (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 61).

73      Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

74      Der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen.

75      So darf die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, u. a. nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32).

76      Ebenso wenig kann der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten besteht die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung dann nicht mehr, wenn das nationale Recht nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835‚ Rn. 66).

77      Allerdings gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56, vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34, und vom 12. Februar 2019, TC, C‑492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 68).

78      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist, und jede von einem höheren Gericht vorgenommene Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit dem betreffenden Rahmenbeschluss vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, und vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 35 und 36).

79      Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60) oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird.

80      Was im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Auslegung des niederländischen Rechts, insbesondere der OLW, im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 anbelangt, ist Folgendes festzustellen.

81      In Rn. 37 seines Urteils vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu gewährleisten, die Verpflichtung des Königreichs der Niederlande zur Folge hat, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken oder, falls es dies verweigert, die wirksame Vollstreckung der in Polen gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sicherzustellen.

82      Eine Straflosigkeit der gesuchten Person wäre nämlich sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).

83      Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung, da sie sich nicht auf die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Herrn Popławski in dem am 5. Februar 2007 gegen ihn ergangenen Urteil des Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) auswirkt, erst recht nicht zu einer Verschärfung dieser Verantwortlichkeit im Sinne von Rn. 75 des vorliegenden Urteils führen kann (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 37).

84      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass das vorlegende Gericht – vorbehaltlich einer Auslegung contra legem – offenbar ausschließt, dass das OLW so angewandt werden kann, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl vollstreckt wird und dass Herr Popławski an die polnischen Justizbehörden übergeben wird.

85      Somit hat das vorlegende Gericht, sollte sich eine Auslegung des nationalen Rechts, die die Vollstreckung des gegen Herrn Popławski ausgestellten Europäischen Haftbefehls zur Folge hat, tatsächlich als unmöglich erweisen – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, die einschlägige niederländische Regelung, insbesondere Art. 6 OLW, auf dessen Grundlage die Übergabe von Herrn Popławski an die polnischen Behörden verweigert würde, so weit wie möglich so auszulegen, dass die Anwendung dieser Regelung es durch die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Strafe in den Niederlanden ermöglicht, dessen Straffreiheit zu verhindern und damit zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Zweck, auf den in Rn. 82 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, vereinbar ist.

86      Insoweit kann, wie der Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503), hervorgehoben hat, nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eine Regelung eines Mitgliedstaats in Einklang steht, die wie Art. 6 OLW den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel verweigert werden kann, in der Weise umsetzt, dass die Justizbehörden dieses Staates die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stets verweigern müssen, wenn die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, ohne dass seine Behörden über ein Ermessen verfügen und ohne dass dieser Staat sich verpflichtet, die gegen diese Person verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstrecken zu lassen, wodurch die Gefahr entsteht, dass sie straflos bleibt.

87      Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur zu geben, und ihm anzeigen, welche Auslegung des innerstaatlichen Rechts seiner Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung genügen würde (Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 68).

88      Im vorliegenden Fall ist, was zunächst die mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auferlegte und in Rn. 86 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung anbelangt, im Fall der Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch den Mitgliedstaat sicherzustellen, festzustellen, dass diese Verpflichtung voraussetzt, dass sich dieser Staat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so dass jedenfalls der bloße Umstand, dass dieser Staat seine „Bereitschaft“ erklärt, die Strafe vollstrecken zu lassen, zur Rechtfertigung einer solchen Verweigerung nicht ausreichen kann. Folglich muss die vollstreckende Justizbehörde vor jeder Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls prüfen, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, die Strafe tatsächlich zu vollstrecken (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 22).

89      Aus Rn. 38 des Urteils vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503), geht aber hervor, dass die Erklärung, mit der das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) der ausstellenden Justizbehörde gemäß Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung seine Bereitschaft mitteilt, die Vollstreckung der Strafe auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls zu übernehmen, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht dahin verstanden werden kann, dass sich das Königreich der Niederlande tatsächlich verpflichtet, diese Strafe zu vollstrecken, es sei denn, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 könnte als vertragliche Grundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW für die wirksame Vollstreckung einer solchen Strafe in den Niederlanden angesehen werden.

90      Auch wenn es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob das niederländische Recht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung einer solchen vertraglichen Grundlage gleichgestellt werden kann, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht einer solchen Gleichstellung nicht entgegensteht.

91      Zum einen ersetzt der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, gemäß seinen Erwägungsgründen 5, 7 und 11 sowie seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung, einschließlich der insoweit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Übereinkommen. Des Weiteren erscheint eine Gleichstellung des Rahmenbeschlusses 2002/584 – auch wenn er einer eigenen, durch das Unionsrecht festgelegten rechtlichen Regelung unterliegt –, da er neben den Auslieferungsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittstaaten besteht, mit einem solchen Übereinkommen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39).

92      Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Schluss zulässt, dass er einer Auslegung der in Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung enthaltenen Wendung „eines anderen anwendbaren Übereinkommens“ entgegensteht, wonach diese sich auch auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses erstreckt, denn durch eine solche Auslegung ließe sich gewährleisten, dass die vollstreckende Justizbehörde von ihrer Befugnis, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, nur dann Gebrauch macht, wenn die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sichergestellt ist, so dass man zu einem Ergebnis gelangen würde, das mit dem vom Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 42).

93      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht bestätigt, dass eine solche Gleichstellung nach der Auslegung, die es dem niederländischen Recht beimisst, es ermöglichen würde, sicherzustellen, dass die Strafe, zu der Herr Popławski verurteilt wurde, in den Niederlanden tatsächlich vollstreckt wird. Es weist jedoch darauf hin, dass der Minister, der in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 OLW tätig werden müsse, der Auffassung sei, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 kein Übereinkommen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung darstellen könne.

94      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Verpflichtung, das nationale Recht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 auszulegen, für alle mitgliedstaatlichen Behörden, einschließlich – im vorliegenden Fall – des Ministers, gilt. Letzterer ist somit ebenso wie die Gerichte verpflichtet, das niederländische Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen, um zu ermöglichen, dass dessen Wirksamkeit durch die Übernahme der Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden gewahrt bleibt, was durch die in Rn. 92 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung gewährleistet wird.

95      Zum anderen steht der Umstand, dass der Minister offenbar eine Auslegung des nationalen Rechts vertritt, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, in keiner Weise der dem vorlegenden Gericht obliegenden Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung entgegen.

96      Dies gilt umso mehr, als der Rahmenbeschluss 2002/584 einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten schafft und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von einer Justizbehörde getroffen werden muss, die den Anforderungen, die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehen, zu denen die Unabhängigkeitsgarantie gehört, genügt, damit das gesamte in diesem Rahmenbeschluss vorgesehene Verfahren unter justizieller Kontrolle stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 56). Folglich kann die Entscheidung über die Vollstreckung des gegen Herrn Popławski ausgestellten Europäischen Haftbefehls, da der Minister keine Justizbehörde im Sinne des genannten Rahmenbeschlusses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861‚ Rn. 45), nicht von der Auslegung abhängen, die der Minister Art. 6 Abs. 3 OLW beimisst.

97      Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es den genannten Art. 6 Abs. 3 allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil diese Vorschrift vom Minister in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69).

98      Aus dem Vorstehenden folgt, dass das vorlegende Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung nach den im niederländischen Recht anerkannten Auslegungsmethoden einer Übereinkunft gleichgestellt werden kann, diese Bestimmung in dieser Auslegung im Ausgangsverfahren ohne Berücksichtigung des Umstands, dass der Minister einer solchen Auslegung entgegentritt, anzuwenden hat.

99      Was sodann die mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auferlegte und in Rn. 86 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung anbelangt, ein Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde bei der Geltendmachung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, zu gewährleisten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten Grundes, aus dem die Vollstreckung verweigert werden kann, berücksichtigen können muss, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21).

100    Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, auf der Grundlage des genannten Art. 4 Nr. 6 die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass sich diese Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich vollstreckt werden kann, und der Ansicht ist, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 37).

101    Es obliegt daher in erster Linie dem vorlegenden Gericht, sein nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Erfordernis auszulegen.

102    Zumindest müsste das vorlegende Gericht seinem nationalen Recht eine Auslegung beimessen, die es ihm erlaubt, zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Ausgangsverfahren nicht dem mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Ziel zuwiderläuft. Die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung besteht nämlich solange, wie das nationale Recht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 66).

103    Insoweit ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Umsetzung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, dass der Unionsgesetzgeber jede Gefahr der Straflosigkeit der gesuchten Person vermeiden wollte (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), was mit dem allgemeinen Ziel dieses Rahmenbeschlusses, auf das in Rn. 82 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Einklang steht.

104    Eine Auslegung von Art. 6 OLW, der zufolge das vorlegende Gericht den gegen Herrn Popławski ausgestellten Europäischen Haftbefehl in keinem Fall vollstrecken darf, steht aber nicht zwangsläufig dem entgegen, dass jede Gefahr der Straflosigkeit von Herrn Popławski ausgeschlossen wird und dass somit sowohl der mit diesem Rahmenbeschluss verfolgte Zweck als auch die Verpflichtung, die er – im vorliegenden Fall dem Königreich der Niederlande – auferlegt, die in den Rn. 81 bzw. 82 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, erfüllt werden.

105    Verlangt man hingegen, um die Auslegung von Art. 6 OLW als mit dem Unionsrecht für vereinbar ansehen zu können, dass diese Bestimmung dem vorlegenden Gericht ein Ermessen einräumt, das es zur Vollstreckung des gegen Herrn Popławski ausgestellten Europäischen Haftbefehls ermächtigt, wenn es der Auffassung ist, dass kein berechtigtes Interesse es rechtfertigt, die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, in den Niederlanden zu vollstrecken, bestünde die Gefahr, dass, wenn das nationale Recht nicht im Einklang mit diesem Erfordernis ausgelegt werden kann, angesichts des Fehlens einer unmittelbaren Wirkung des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht nur die Übergabe von Herrn Popławski an die polnischen Justizbehörden, sondern auch die wirksame Vollstreckung seiner Strafe in den Niederlanden unmöglich würde.

106    Ein solches Ergebnis hätte aber die Straflosigkeit der gesuchten Person zur Folge und stünde im Widerspruch zu dem mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Zweck und der im vorliegenden Fall den Niederlanden durch diesen Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtung, die in den Rn. 81 bzw. 82 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind.

107    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht dem niederländischen Recht eine Auslegung beimessen würde, die mit den mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Zielen im Einklang steht, indem es dieses Recht dahin auslegt, dass die Weigerung, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, von der Republik Polen ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, von der Garantie abhängt, dass die Freiheitsstrafe, zu der Herr Popławski verurteilt wurde, in den Niederlanden tatsächlich vollstreckt wird, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht vorsieht, dass diese Weigerung automatisch erfolgt.

108    In Anbetracht der Angaben in der Vorlageentscheidung erscheint eine solche mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Einklang stehende Auslegung des niederländischen Rechts möglich und damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, zu der Herr Popławski in Polen verurteilt wurde, in den Niederlanden zulässig, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

109    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen eines den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rahmenbeschlüssen entsprechenden Rahmenbeschlusses, dessen Rechtswirkungen gemäß Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen aufrechterhalten worden sind, unvereinbar ist, unangewandt zu lassen, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, sind jedoch verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird.

 Kosten

110    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Bestimmung von einem Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung keine Rechtswirkungen entfalten kann.

2.      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen eines den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rahmenbeschlüssen entsprechenden Rahmenbeschlusses, dessen Rechtswirkungen gemäß Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen aufrechterhalten worden sind, unvereinbar ist, unangewandt zu lassen, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, sind jedoch verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.


i      Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 63 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.