Language of document : ECLI:EU:T:2011:384





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juli 2011 – Trabelsi u. a./Rat

(Rechtssache T‑187/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13‑18)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-22)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der auf Maßnahmen des Einfrierens von Geldern ohne strafrechtlichen Charakter zurückzuführen ist – Reine Sicherungsmaßnahmen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 26-27, 31)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Immaterieller Schaden – Schaden, der auf Maßnahmen des Einfrierens von Geldern ohne strafrechtlichen Charakter zurückzuführen ist – Reine Sicherungsmaßnahmen – Schaden, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser wiedergutgemacht werden kann als im Hauptverfahren (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32-33)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Bloß finanzieller Schaden – Fehlen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 36-43)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zusammenhang zwischen der beantragten Maßnahme und den Anträgen im Hauptverfahren – Antrag auf Schadensersatz, der über die Klage hinausgeht – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 47-53)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klageschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Keine genaue Angabe des Klagegegenstands – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. d, und 104 § 3) (vgl. Randnr. 54)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 40)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.