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Klage, eingereicht am 14. April 2023 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-237/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka, L. Malferrari und N. Nikolova)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors1 nicht erfüllt hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag, der auf den Ablauf der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist folgt, und dem Tag, an dem die Vertragsverletzung beendet wird, oder, falls die Vertragsverletzung fortdauert, dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht; oder ii) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro;

im Falle, dass die unter Punkt 1 festgestellte Nichterfüllung der Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren fortdauern sollte, die Republik Bulgarien dazu zu verurteilen, an die Kommission Zwangsgeld in Höhe von 9 720 Euro für jeden Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen entsprechend der vorliegenden Richtlinie erfüllt;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält bestimmte Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und regelt praktische Vorkehrungen, um die Weiterverwendung vorhandener Dokumente im öffentlichen Sektor und Forschungsdaten mit dem Ziel zu erleichtern, die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln. Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 nachzukommen. Von den Mitgliedstaaten wurde ebenso erwartet, dass sie der Kommission unverzüglich den Wortlaut der erlassenen Vorschriften mitteilen.

Die Kommission habe der Republik Bulgarien am 29. September 2021 ein Aufforderungsschreiben geschickt. Am 6. April 2022 habe die Kommission der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gesandt. Trotzdem seien die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie noch immer nicht erlassen worden und der Kommission auch nicht mitgeteilt worden.

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1 ABl. 2019, L 172, S. 56.