Language of document : ECLI:EU:T:2013:98





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2013 – Nitrogénművek Vegyipari/Kommission

(Rechtssache T‑387/11)

„Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Von Ungarn verbürgte und durch eine Entwicklungsbank gewährte Darlehen – Beschluss, durch den die Beihilfemaßnahmen zum Teil für unzulässig erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des privaten Kapitalgebers“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Gewährung eines staatlich verbürgten Darlehens durch eine öffentliche Bank – Berücksichtigung des Umstands, dass es für das begünstigte Unternehmen unmöglich ist, dasselbe Darlehen von anderen Finanzinstituten ohne die staatliche Bürgschaft zu erhalten – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission – Fehlen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 17-20, 28-55)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 21)

3.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Berücksichtigung des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften – Pflicht, auf sämtliche im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argumente einzugehen – Fehlen (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 27, 101-105, 117)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens – Vom Staat kontrolliertes Unternehmen – Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme an den Staat – Ausschluss – Komplex der zu berücksichtigenden Indizien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 59-67)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen – Beschluss, der vom endgültigen Beschluss abweichen kann (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 76, 77, 97)

6.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 89-93)

7.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör – Grenzen (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 118)

8.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Beschluss der Kommission, in Bezug auf eine staatliche Beihilfemaßnahme ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Vorläufige Beurteilung der Maßnahme – Kein berechtigtes Vertrauen (vgl. Randnr. 121)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Beurteilung – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Randnr. 126)

10.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Pflichten des Antragstellers (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 Abs. 3 Buchst. d und 4) (vgl. Randnr. 130)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/269/EU der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (ABl. 2011, L 118, S. 9)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nitrogénművek Vegyipari Zrt. trägt die Kosten.