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Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 – Safa Nicu Sepahan/Rat

(Rechtssache T-384/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Ermessensfehler – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Klage auf Schadensersatz)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Safa Nicu Sepahan Co. (Isfahan, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Vitro und R. Liudvinaviciute-Cordeiro, dann R. Liudvinaviciute-Cordeiro und I. Gurov)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und Klage auf Schadensersatz

Tenor

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Safa Nicu Sepahan Co. betreffen:

–     Nr. 19 von Teil I Abschnitt B des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–    Nr. 61 von Teil I Abschnitt B des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010.

Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, der Safa Nicu Sepahan für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen.

Für die der Safa Nicu Sepahan zu zahlenden Entschädigung sind ab Verkündung dieses Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung der Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat trägt seine eigenen im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten sowie die Hälfte der Safa Nicu Sepahan im Rahmen dieser Verfahren entstandenen Kosten. Die Safa Nicu Sepahan trägt die Hälfte ihrer eigenen im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 282 vom 24.9.2011.