Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 - Süd-Chemie/HABM - BYK-Cera (CERATIX)
(Rechtssache T-312/11)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Süd-Chemie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Baron von der Osten-Sacken und A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BYK-Cera BV (Deventer, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 (Beschwerdenummer R 1585/2010-4) aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BYK-Cera BV.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CERATIX" für Waren der Klasse 1 - Anmeldung Nr. 6 358 832.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortrmarke "CERATOFIX" für Waren der Klasse 1.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verletzung von Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da der Beklagte :
- zu Unrecht den Beweiswert der von der Klägerin eingereichten Unterlagen mit der pauschalen Begründung, dass diese aus der Sphäre der Klägerin selbst stammen, herabgesetzt habe;
- Werbemaßnahmen als "ernsthafte Benutzung" unberücksichtigt gelassen habe;
- nicht alle relevanten Umstände in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einbezogen habe und
- nicht die eingereichten Benutzungsunterlagen in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe.
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