Language of document : ECLI:EU:T:2007:325

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

30. Oktober 2007(*)

„Einstweilige Anordnung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Streichung“

In der Rechtssache T-314/07 R

Simsalagrimm Filmproduktion GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Reich und D. Sharma,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rauchaud-Joët als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

und

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, vertreten durch H. Monet als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2007, von der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zu verlangen, der in Ausführung eines im Rahmen des Beschlusses des Rates 95/563/EG vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb (1996-2000) (ABl. L 321, S. 25) geschlossenen Vertrags über die gemeinschaftliche Finanzierung der Produktion eines Zeichentrickfilms (Vertrag Nr. 9851-DI 4‑0039‑DE) ausgezahlt wurde.


1        Mit Schreiben, das am 19. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehme. Sie hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Antragsgegnern die Kosten aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, die am 9. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Antragsgegner diese Antragsrücknahme zur Kenntnis genommen und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden.

4        Daher ist der Antrag auf einstweilige Anordnung im Register zu streichen und die Entscheidung über die Kosten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Die Rechtssache T-314/07 R wird im Register des Gerichts gestrichen.

2)      Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 30. Oktober 2007

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.