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Klage, eingereicht am 18. September 2008 - Bank Melli Iran / Rat

(Rechtssache T-390/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Defalque)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt B Abs. 4 des Anhangs des Beschlusses des Rates 2008/475/EG vom 23. Juni 2008 über den Erlass von restriktiven Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen sich auf die Bank Melli Iran sowie deren Niederlassungen und Zweigstellen beziehen;

hilfsweise, gemäß Art. 241 EG die Art. 15 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 für unanwendbar auf den vorliegenden Rechtsstreit zu erklären;

jedenfalls dem Rat gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran1, soweit sie in die Liste der natürlichen und juristischen Personen sowie der Institutionen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Vorschrift eingefroren wurden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe:

eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften des EG-Vertrags und von Rechtsvorschriften über dessen Anwendung, einen Ermessensmissbrauch sowie die Nichtbeachtung von Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP2, da die angefochtene Entscheidung unter Nichteinhaltung der in Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP vorgesehenen Einstimmigkeitsregel erlassen worden sei;

inzident, eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/20073, wonach bei Abstimmungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist;

einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin angeordnet habe, ohne diese Maßnahme auf andere iranische Banken angewandt zu haben, die sich in derselben Situation befänden;

einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin angeordnet habe, obwohl die Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Staaten lediglich aufgefordert habe, Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute mit den Banken mit Sitz in Iran, einschließlich der Klägerin, zu üben;

eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da i) die Staaten in der Resolution 1803 (2008) lediglich aufgefordert worden seien, Wachsamkeit zu üben, und ii) die Klägerin in den früheren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolutionen 1737 [2006] und 1747 [2007]) nicht erwähnt worden sei; außerdem seien der Klägerin die ihr zur Last gelegten Punkte nicht mitgeteilt worden;

einen Verstoß gegen das grundlegende Recht auf Achtung des Eigentums;

einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, da der Rat im Hinblick darauf, dass die Resolution 1803 (2008) lediglich eine Verpflichtung zur Wachsamkeit vorsehe, und im Hinblick auf die Behandlung der übrigen iranischen Banken einzelne und spezifizierte Gründe für seinen Beschluss hätte angeben müssen;

eine Verletzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft, da das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin eine quasi-strafrechtliche Sanktion darstelle, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um die Durchführung einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen handle, denn die Resolution 1803 (2008) sehe diese Maßnahme des Einfrierens nicht vor.

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1 - ABl. L 163, S. 29.

2 - Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49).

3 - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).