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Klage, eingereicht am 6. September 2012 - Cosma Moden/HABM - s.Oliver Bernd Freier (COSMA)

(Rechtssache T-399/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Cosma Moden GmbH & Co. KG (Emsdetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Meyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG (Rottendorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2012 in der Sache R 2010/2010-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 593 479 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich auch im Übrigen zurückzuweisen ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement "COSMA" enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 593 479

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke die das Wortelement "comma," enthält und nationale Wortmarke "comma,", für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 9, 14, 18, 20, 25, 26, 28 und 35

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: : Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009

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