Language of document : ECLI:EU:C:2023:977


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2023 –
TO/EUAA

(Rechtssache C317/23 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Auswahlverfahren – Externe Stellenausschreibung [vertraulich]1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.  – Entscheidung, die Geltungsdauer einer Reserveliste nicht zu verlängern – Aufhebungs- und Schadensersatzklage“

1.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff – Bekanntmachung einer Entscheidung von allgemeiner Geltung auf der Website oder im Intranet eines Organs – Einbeziehung – Voraussetzungen – Berücksichtigung des Bestehens einer gefestigten Praxis, solche Entscheidungen auf diese Weise bekanntzumachen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91)

(vgl. Rn. 4 [3, 4, 11-18, 24])

2.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Unzureichende Sorgfalt eines Bewerbers in einem allgemeinen Auswahlverfahren in Bezug auf den Zeitpunkt des Auslaufens einer Reserveliste – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 4 [30, 36, 37])

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

TO trägt ihre eigenen Kosten.