Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2023 –
TO/EUAA
(Rechtssache C‑317/23 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Auswahlverfahren – Externe Stellenausschreibung [vertraulich]1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten. – Entscheidung, die Geltungsdauer einer Reserveliste nicht zu verlängern – Aufhebungs- und Schadensersatzklage“
1. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff – Bekanntmachung einer Entscheidung von allgemeiner Geltung auf der Website oder im Intranet eines Organs – Einbeziehung – Voraussetzungen – Berücksichtigung des Bestehens einer gefestigten Praxis, solche Entscheidungen auf diese Weise bekanntzumachen
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91)
(vgl. Rn. 4 [3, 4, 11-18, 24])
2. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Unzureichende Sorgfalt eines Bewerbers in einem allgemeinen Auswahlverfahren in Bezug auf den Zeitpunkt des Auslaufens einer Reserveliste – Nichteinbeziehung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
(vgl. Rn. 4 [30, 36, 37])
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. | | TO trägt ihre eigenen Kosten. |