Language of document :

Klage, eingereicht am 10. April 2009 - Dover/Parlament

(Rechtssache T-149/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Densmore Ronald Dover (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Lester, Barrister, und M. French, Solicitor)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die in der Klageschrift aufgeführten prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung D (2009) 4639 des Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz.

Er stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Erstens habe das Parlament Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KVR) falsch ausgelegt und falsch angewandt, indem es unter anderem versucht habe, rückwirkend verschärfte Anforderungen an ihn zu stellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt an kein Mitglied des Parlaments gestellt worden seien, und indem nicht genau angegeben worden sei, welcher Ausgabeposten zu Unrecht gezahlt worden sein solle.

Zweitens habe das Parlament sich auf einen angeblichen "Interessenkonflikt" berufen und dabei gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da es in einer mit früheren Gewohnheiten und Praktiken unvereinbaren und in Widerspruch zu den von ihm veröffentlichten Regeln stehenden Weise gehandelt habe, ohne klare und transparente Maßstäbe aufzustellen. Die Entscheidung des Parlaments entbehre jeder rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage.

Drittens habe das Parlament die grundlegenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 27 der KVR unter anderem in Bezug auf die vorherige Konsultation der Quästoren, die Darlegung "außergewöhnlicher" Umstände, die Anhörung des Klägers vor einer Entscheidung und das Erfordernis einer Entscheidung durch das Präsidium nicht eingehalten.

Viertens habe das Parlament ohne Rechtsgrundlage versucht, Mehrwertsteuer vom Kläger zurückzufordern.

Schließlich habe das Parlament den Fall des Klägers voreilig, unter Verstoß gegen sein Verteidigungsrecht und ohne rechtliche Grundlage oder Rechtfertigung an das OLAF weitergeleitet.

____________