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Klage, eingereicht am 18. Mai 2011 - Österreich/Kommission

(Rechtssache T-251/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission K (2011) 1363 endgültig vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 24/2009 Österreichs für energieintensive Unternehmen nach dem Ökostromgesetz für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV - Keine staatliche Beihilfe

Nacht der Auffassung der Klägerin ist die in § 22 Buchst. c des österreichischen Ökostromgesetzes BGBL. I Nr. 114/2008 (im Folgenden: "ÖSG") vorgesehene Kostenbegrenzung für energieintensive Unternehmen aufgrund des mangelnden Einsatzes "staatlicher Mittel" keine staatliche Beihilfe.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV - Mangelnde Selektivität

Nach Auffassung der Klägerin liegt weder eine de iure noch eine de facto Selektivität vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 22 Buchst. c ÖSG zu einer Abweichung vom Referenzsystem führe, so erscheint diese Abweichung durch die Logik und den inneren Aufbau des Ökostromförderungssystems gerechtfertigt.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV - Ermessensmissbrauch

Falls die vorgesehene Maßnahme trotzdem als Beihilfe angesehen würde, fiele sie nach Auffassung der Klägerin unter den Anwendungsbereich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen: Es sei jedenfalls eine Analogie zwischen der angemeldeten Ausgleichszahlung nach § 22 Buchst. c ÖSG und den Regeln für die Prüfung von Ermäßigungen gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern nach Kapitel 4 der Leitlinien zu ziehen; die Ausgleichsregelung hätte folglich auf Grundlage einer derartigen Analogie genehmigt werden müssen. Neben einer analogen Anwendung der Leitlinien wäre auch eine Analogie zu Art. 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung denkbar.

Vierter Klagegrund: Ungleichbehandlung wettbewerblich gleicher Sachverhalte durch die Europäische Kommission

Nach Ansicht der Klägerin stellt sich die Frage, weshalb wettbewerblich vergleichbare Situationen - hier wird auf die Vergleichbarkeit zwischen ÖSG und dem deutschen Erneuerbaren-Energien Gesetz insbesondere hinsichtlich ökonomischer und wettbewerblicher Effekte hingewiesen - offensichtlich unterschiedlich behandelt werden. Dies erschiene mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar.

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