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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 - Aloe Vera of America/HABM - Diviril (FOREVER)

(Rechtssache T-528/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aloe Vera of America, Inc. (Dallas, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und F. Kerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diviril-Distribuidora de Viveres do Ribatejo, Lda (Alenquer, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. August 2011 in der Sache R 742/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "FOREVER" für Waren der Klassen 3, 5, 30, 31 und 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 617 089.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische Bildmarke "4 EVER" (Nr. 297 697) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) den Nachweis der Benutzung durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß beurteilt habe sowie (ii) die klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, (iii) die begrifflichen Unterschiede zwischen den kollidierenden Marken und (iv) die bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht ordnungsgemäß vermittelt habe.

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