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Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 - Hopf/HABM (Clampflex)

(Rechtssache T-171/11)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clampflex - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Hans-Jürgen Hopf (Zirndorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Mensing)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: K. Klüpfel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Clampflex als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010-4) wird aufgehoben, soweit sie die Waren "Spritzen" betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Hans-Jürgen Hopf trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Das HABM trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

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1 - ABl. C 145 vom 14.5.2011.