Language of document : ECLI:EU:T:2012:636





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 –
Hopf/HABM (Clampflex)

(Rechtssache T‑171/11)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clampflex – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24‑27)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke Clampflex (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 28‑43, 46‑50, 54‑56)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 75) (vgl. Randnrn. 44, 45)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Clampflex als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010‑4) wird aufgehoben, soweit sie die Waren „Spritzen“ betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Hans-Jürgen Hopf trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Das HABM trägt die andere Hälfte seiner Kosten.