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Klage, eingereicht am 17. März 2011 - Rivella International/HABM - Baskaya di Baskaya & C. (BASKAYA)

(Rechtssache T-170/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Rivella International AG (Rothrist, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, U. Sander und H. Förster)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Baskaya di Baskaya & C. s.a.s. (Grosseto, Italien)

Anträge

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2011 in der Sache R 534/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Baskaya di Baskaya & C. s.a.s.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement "BASKAYA" enthält, für Waren der Klassen 29, 30 und 32.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: International registrierte Bildmarke, die das Wortelement "Passaia" enthält, für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die Beschwerdekammer Artikel 5 des Deutsch-Schweizer Abkommens vom 13. April 1892 betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz unangewendet gelassen habe und daher die von der Klägerin vorgelegten Benutzungsnachweise rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).