Klage, eingereicht am 4. April 2011 - COMPLEX/HABM - Kajometal (KX)
(Rechtssache T-206/11)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: COMPLEX S. A. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: R. Rumpel, Rechtsanwalt [radca prawny])
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kajometal s. r. o. (Dolny Kublin, Slowakei)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage für begründet zu erklären;
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2011 in der Sache R 864/2010-2 aufzuheben;
die angefochtene Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass die Eintragung des Zeichens KX, Nr. 6125405, abgelehnt wird;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kajometal s. r. o.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke KX für Waren in Klasse 7.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke CX (Nr. 3588241) für Waren in Klasse 7 und Gemeinschaftsbildmarke CX PRECISION BEARINGS (Nr. 3979432) für Waren in Klasse 7.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1, weil im Fall der einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).