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Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 - Mars/HABM - Marc (MARC Marlon Abela Restaurant Corporation)

(Rechtssache T-208/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Mars, Inc. (McLean, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Marc Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2009 in der Sache R 1827/2007-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MARC Marlon Abela Restaurant Corporation" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswort- und -bildmarken "MARS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 29, 30, 32 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da (i) die Beschwerdekammer zu Unrecht und ohne Beweisgrundlage angenommen (oder entschieden) habe, dass die betreffenden Marken für das Publikum in den baltischen Staaten eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hätten, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung ohne Weiteres erfassen könnten. Dies habe die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Schlussfolgerung geführt, dass es einen begrifflichen Unterschied zwischen den Marken gebe, der die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten übertreffe und den Schluss rechtfertige, dass die betreffenden Marken nicht ähnlich seien. Die Beschwerdekammer habe es (ii) unterlassen, die Umstände des Verkaufs der fraglichen Waren und der Erbringung der Dienstleistungen überhaupt oder ordnungsgemäß zu berücksichtigen; dies gelte ebenso für die Auswirkungen solcher Umstände auf (a) die Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den Marken und (b) die Gewichtung der verschiedenen (bildlichen, klanglichen, begrifflichen) Elemente, an denen die Ähnlichkeit gemessen werde, in der Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit/Verwechslungsgefahr. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, da die Beschwerdekammer den Widerspruch in Bezug auf diesen Widerspruchsgrund zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Klägerin das Vorliegen der kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht nachgewiesen habe. Schließlich bestehe ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei.

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