Language of document :

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2012 - Q/Kommission

(Rechtssache F-52/05 RENV)

(Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Beistandspflicht - Mobbing - Vorläufige Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft - Ersatz des immateriellen Schadens - Beurteilungen der beruflichen Entwicklung - Aufgrund von Krankheit gerechtfertigte Abwesenheitszeiten - Fehlende Berücksichtigung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Q (Domsjö, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin, B. Eggers und V. Joris, dann V. Joris und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Klägerin auf Beistand nach Art. 24 des Statuts wegen Mobbings, dem die Klägerin angeblich ausgesetzt war, abgelehnt wird, Antrag auf Schadensersatz und Aufhebung ihrer Beurteilung der beruflichen Entwicklung für 2003 (vormals T-252/05) - Nach Aufhebung des Urteils zurückverwiesene Rechtssache T-80/09 P

Tenor des Urteils

Die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Oktober 2003 und 1. November bis 31. Dezember 2003 werden aufgehoben.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Q 10 000 Euro zu zahlen.

Die Europäische Kommission trägt ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und den beiden Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten sowie drei Viertel der der Q im Zusammenhang mit den beiden Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

Q trägt ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen eigenen Kosten und ein Viertel ihrer im Zusammenhang mit den beiden Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.

____________