Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 – Gugler France/HABM – Gugler (GUGLER)
(Rechtssache T-674/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gugler France SA (Besançon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alexander Gugler (Maxdorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2013 in der Sache R 356/2012-4 aufzuheben;
die streitige Marke zu löschen;
dem Beklagten und dem anderen Beteiligten, falls er diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „GUGLER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 17, 19, 22, 37, 39 und 42 – eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 324 902.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Es handelte sich um die Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.